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Ullreich, Stefan Mathias/​Reisinger, Stefan

Klarstellungen zur öffentlich-öffentlichen Kooperation

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Bei der öffentlich-öffentlichen Kooperation handelt es sich grundsätzlich jeweils um öffentliche Aufträge – also um Leistungsbeziehungen –, die wegen ihrer spezifischen inhaltlichen Ausgestaltung von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sind, weil der Sache nach eine staatliche Eigenleistung vorliegt.

Dass mit der Zusammenarbeit laut § 10 Abs 3 Z 1 BVergG 2018 „sichergestellt“ werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die gewählte Vorgehensweise „die einzig“ mögliche darstellt, um die Zielerreichung zu gewährleisten.

Die Vergabe von Aufträgen an (kooperationsfremde) Dritte hindert keineswegs die Qualifikation als öffentlich-öffentliche Kooperation. Diese Leistungen müssen jedoch jedenfalls vergaberechtskonform beauftragt werden und es muss ein nicht-diskriminierender Wettbewerb für interessierte Bieter im Hinblick auf die im Rahmen der Kooperation am Markt vergebenen Leistungen bestehen.

Der Tatbestand des § 10 Abs 3 Z 3 BVergG 2018 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der an der Kooperation beteiligten öffentlichen Auftraggeber bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll („die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind“), weniger als 20 % dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt. Dies führt dazu, dass hinsichtlich jedes an der Kooperation beteiligten Auftraggebers sichergestellt ist, dass es sich bei den in die Kooperation eingebrachten Leistungen um (überwiegend) staatliche Eigenleistungen handelt und nicht um Leistungen, mit welchen der betreffende öffentliche Auftraggeber auf dem offenen Markt konkurriert.

  • Reisinger, Stefan
  • Ullreich, Stefan Mathias
  • RPA 2023, 269
  • Art 12 Abs 4 RL 2014/24/EU
  • § 10 Abs 3 BVergG
  • Vergaberecht
  • VwGH, 17.04.2023, Ra 2020/04/0045, „Abfallbehandlung Stadt Wien“
  • Öffentlich-öffentliche Kooperation
  • „20%-Klausel“

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