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Kos, Katharina

Schadenersatzanspruch bei Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen auch ohne vorherige Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes zulässig

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Gemäß § 373 Abs 2 BVergG 2018 ist die vorangegangene Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes durch die zuständige Vergabekontrollbehörde Prozessvoraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatz vor den ordentlichen Gerichten.

Liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß vor, können neben den für die Teilnahme am Vergabeverfahren angefallenen Kosten auch die erforderlichen Vertretungskosten für die Anfechtung der vergaberechtswidrigen Ausschreibung als Schadenersatz geltend gemacht werden.

Die (Vorab-)Feststellung eines Verstoßes ist gemäß § 373 Abs 3 BVergG 2018 exceptionnellement dann nicht zwingend erforderlich, sofern das Vergabeverfahren – wenn auch zulässigerweise – widerrufen wurde, der Widerruf vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß verursacht wurde und die entsprechende Ursache für den Verstoß nicht mittels Nachprüfungsantrag anfechtbar war.

Werden Ausschreibungsunterlagen im Rahmen eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens berichtigt – und ist somit die Feststellung des Vergaberechtsverstoßes nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens möglich – ist die Ausnahme gemäß § 373 Abs 3 BVergG 2018 per analogiam auch auf diesen Sachverhalt anzuwenden.

  • Kos, Katharina
  • § 341 Abs 1 BVergG
  • Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Vergaberecht als Prozessvoraussetzung
  • OGH, 25.04.2023, 10 Ob 13/23v, „Hygienepapier für Bundeskunden“ – Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ohne vorherige Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes in Analogie zu § 373 Abs 3 BVergG 2018.
  • Unzulässigkeit des Rechtswegs
  • § 327 BVergG
  • Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen im Rahmen eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens
  • Ersatz der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren
  • § 369 Abs 1 BVergG
  • § 373 Abs 2 BVergG
  • RPA 2023, 286
  • Umfang und Zulässigkeit von Schadenersatzansprüchen
  • Ersatz der Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung
  • Vergaberecht
  • § 373 Abs 3 BVergG

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