„Erlöschen“ des Baurechts wegen qualifizierten Zahlungsverzugs wirkt nicht dinglich und führt bloß zu einem Löschungstitel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 27
- Rechtsprechung, 4335 Wörter
- Seiten 51 -56
- https://doi.org/10.33196/wobl201402005101
30,00 €
inkl MwSt
Das in § 4 Abs 2 BauRG erwähnte Erlöschen des Baurechts ist lediglich iS eines Löschungstitels für den Grundeigentümer zu verstehen; erst die tatsächliche Löschung im Grundbuch beendet die dingliche Rechtsposition des Bauberechtigten. Liegt aber ein bloßer Löschungstitel vor, bleibt es – ebenso wie bei Vorliegen eines Erwerbstitels – bei der dinglichen Berechtigung des im Grundbuch Eingetragenen, der die aus seiner Rechtsstellung erfließenden Befugnisse weiterhin gegen jeden Dritten durchsetzen kann. Der weiterhin (dinglich) Bauberechtigte kann daher nicht nur unberechtigte Dritte von der Benutzung seiner Sache ausschließen, sondern für die Benutzung der ihm rechtlich zugeordneten Sache auch ein angemessenes Benutzungsentgelt fordern (§ 1041 ABGB).
- Holzner, Christian
- § 4 Abs 2 BauRG
- § 444 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OLG Graz, 4 R 28/13i
- LGZ Graz, 62 Cg 93/12p
- § 8 BauRG
- OGH, 29.08.2013, 1 Ob 90/13m
- WOBL-Slg 2014/17
- § 1041 ABGB
Weitere Artikel aus diesem Heft