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Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchsgericht
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 2949 Wörter
- Seiten 56-60
- https://doi.org/10.33196/wobl201402005601
30,00 €
inkl MwStEs bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Vertretungsmacht iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG, wenn sich die Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe für die LReg als oberstes Organ des Landes als Träger von Privatrechten unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt. Treten jedoch nicht die nach der Landesverfassung berufenen Organe auf, sondern lassen sich diese bei der Abgabe von Erklärungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vertreten, ist, wie in jedem anderen Fall, in dem die Einverleibung aufgrund einer Privaturkunde erfolgen soll, dem Grundbuchsgericht die Verfügungsbefugnis des Vertreters nachzuweisen.
- Kodek, Georg
- BG Wr. Neustadt, TZ 20676/2012
- LG Wr. Neustadt, 19 R 84/12g
- OGH, 16.07.2013, 5 Ob 24/13k
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2014/18
- § 94 Abs 1 Z 1 GBG