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Vormietrecht als ungewöhnliche Nebenabrede?
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 1773 Wörter
- Seiten 44-46
- https://doi.org/10.33196/wobl201402004401
30,00 €
inkl MwStDer Begriff der „Nebenabrede“ des § 2 Abs 1 fünfter Satz MRG ist zwar nicht all zu eng zu sehen, um der Bestimmung überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen. Es darf sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung (wie die Vereinbarung einer Kaufoption) handeln. Die Nebenabrede zu einem Mietvertrag muss mit dessen Inhalt zusammenhängen, aber das betreffende Bestandverhältnis selbst, nicht aber andere, von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfasste Umstände regeln. Weder eine noch nicht ausgeübte Option noch ein Vorvertrag auf Abschluss weiterer Bestandverträge sind mit dem bestehenden Bestandverhältnis verbundene Nebenabreden, die der Erwerber (Ersteher) nach den §§ 1120 f ABGB übernehmen muss. Gleiches hat im Anwendungsbereich des § 2 MRG für die Vereinbarung eines Vormietrechts zu gelten. Hier fehlt der geforderte Zusammenhang einer solchen Vereinbarung mit dem Inhalt des bestehenden Mietvertrags.
- LGZ Wien, 40 R 126/13w
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2014/11
- OGH, 17.10.2013, 1 Ob 168/13g
- § 2 Abs 1 MRG
- BG Innere Stadt Wien, 89 C 342/11v