Erste Judikatur zur Abgrenzung von Überziehungen und Überschreitungen iSd VKrG!
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 66
- Rechtsprechung des OGH, 1634 Wörter
- Seiten 283 -284
- https://doi.org/10.47782/oeba201804028301
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§ 988 ABGB; §§ 9, 18, 23 VKrG. Das Wort „ausdrücklich“ in § 18 Abs 1 VKrG schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit nicht aus. Ein Überziehungskredit kommt auch dann zustande, wenn die Bank den ausdrücklichen, Antrag des Verbrauchers auf Einräumung oder Erweiterung eines Überziehungsrahmens konkludent annimmt, indem sie die beanspruchte Überziehung tatsächlich gewährt. Entscheidend für die Abgrenzung zur Überschreitung iSd § 23 VKrG ist es, dass eine Vereinbarung dem Verbraucher von vornherein einen Kreditrahmen gewährt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, ob und in welcher Höhe er den Kredit abruft.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 14.11.2017, 10 Ob 44/17v
- oeba-Slg 2018/2448
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