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Folgen einer Vertragsübernahme nach § 12a Abs 1 MRG und der Löschung einer Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses

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Ein vom Vermieter gem § 1118 ABGB aufgehobenes oder gem § 30 MRG aufgekündigtes Mietverhältnis befindet sich während des Kündigungs- bzw Räumungsstreits in einem Schwebezustand, in dem der Übergang auf einen Dritten (hier: gem § 12a Abs 1 MRG aufgrund der Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens) möglich bleibt. Das übergegangene Mietverhältnis endet jedoch mit der Rechtskraft des die Aufhebung oder Kündigung bestätigenden Urteils gegen den ursprünglichen Mieter.

Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. Ein vom Vermieter bereits aufgehobenes oder aufgekündigtes Mietrecht kann während des anhängigen Kündigungs- oder Räumungsprozesses noch als Vermögen der Mietergesellschaft qualifiziert werden; es ist selbst dann der Gesellschaft zuzurechnen, wenn es während des Verfahrens auf einen Dritten übergegangen ist.

Selbst wenn die beklagte Mietergesellschaft während des anhängigen Rechtsstreits aus dem Firmenbuch gelöscht wurde und als vollbeendet anzusehen ist, ist das Verfahren auf Verlangen des Klägers fortzusetzen, weil anderes nicht mit dessen Grundrecht auf ein faires Verfahren vereinbar wäre.

  • § 33 MRG
  • § 12a Abs 1 MRG
  • OGH, 22.04.2014, 7 Ob 55/14k
  • BG Innere Stadt Wien, 43 C 58/08m
  • Art 6 EMRK
  • WOBL-Slg 2014/88
  • § 35 ZPO
  • LGZ Wien, 39 R 165/13y
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 40 FBG
  • § 234 ZPO
  • § 30 MRG
  • § 155 ZPO
  • § 6 ZPO
  • § 158 ZPO

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