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Haftung wegen unzureichender Organisation des Winterdienstes

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Eine juristische Person kann die Haftung für die unzureichende Organisation des Winterdienstes treffen. Die Beurteilung, wann dies zutrifft, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Umso weniger kann allgemein gesagt werden, welche Organisation einem Unternehmen, das den Winterdienst übernommen hat, zumutbar ist, oder in welchen Zeitabständen es „die tatsächlichen Wetterverhältnisse kontrollieren“ muss.

  • § 1295 ABGB
  • OGH, 21.05.2014, 7 Ob 67/14z, Zurückweisung der Revision
  • § 1297 ABGB
  • § 1296 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Wien, 5 R 202/13g
  • § 1313a ABGB
  • WOBL-Slg 2014/93
  • LG Wiener Neustadt, 56 Cg 3/13m

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