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Kommanditgesellschaft: Gesamtrechtsnachfolge der alleinigen Komplementärin keine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen „Möglichkeiten“ iSd § 12a Abs 3 MRG

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Im Allgemeinen wird bei Kommanditgesellschaften eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dann angenommen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse bei den kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugten Komplementären entscheidend ändern.

Tritt keine entscheidende Änderung ein, sondern lediglich eine Verstärkung der Einflussmöglichkeiten der bisherigen alleinigen Komplementärin, ist der Vermieter nicht zur Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG berechtigt.

  • § 142 UGB
  • OGH, 06.11.2013, 5 Ob 196/13d, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2014/89
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 106/13i
  • § 12a Abs 3 MRG

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