Zum Hauptinhalt springen
Etzersdorfer, Ingmar

Unzulässigkeit einer „Pendelklausel“ gem § 21 Abs 1 Z 1 WGG

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die GBV kann mit dem Nutzungsberechtigten entweder das kostendeckende Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG oder das richtwertorientierte Entgelt nach § 13 Abs 6 WGG vereinbaren. Wurde das Entgelt nach § 13 Abs 6 WGG vereinbart, dann ist die GBV jedenfalls bei Vorliegen einer dahin getroffenen Vereinbarung berechtigt, einen über den Höchstbetrag gem § 13 Abs 6 WGG hinausgehenden Mehrbetrag auf das Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG geltend zu machen, wenn und solange das von den „Altmietern“ gem § 14 Abs 1 WGG verlangte Entgelt im Hinblick auf die von ihnen zu bezahlenden Entgeltsbestandteile gem § 14 Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 WGG den Höchstbetrag gem § 13 Abs 6 WGG übersteigt. Eine darüber zum Nachteil des Nutzungsberechtigten hinausgehende „Pendelklausel“ ist insoweit gem § 21 Abs 1 Z 1 WGG unwirksam.

Auch im Fall einer zulässigen, über den sich nach § 13 Abs 6 WGG ergebenden Betrag hinausgehenden Erhöhung muss die GBV der Informationspflicht nach § 14 Abs 1 Satz 2 WGG entsprechen; bis dahin besteht keine Zahlungspflicht des Nutzungsberechtigten für den über § 13 Abs 6 WGG hinausgehenden Mehrbetrag. Der Informationspflicht nach § 14 Abs 1 Satz 2 WGG kann die GBV allerdings auch noch im anhängigen Verfahren entsprechen.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • OGH, 06.06.2013, 5 Ob 196/12b
  • LGZ Wien, 39 R 161/12h
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2014/95
  • Donaustadt, 2 Msch 6/11w

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!