Unzulässigkeit einer „Pendelklausel“ gem § 21 Abs 1 Z 1 WGG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 27
- Rechtsprechung, 3918 Wörter
- Seiten 251 -255
- https://doi.org/10.33196/wobl201409025101
30,00 €
inkl MwSt
Die GBV kann mit dem Nutzungsberechtigten entweder das kostendeckende Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG oder das richtwertorientierte Entgelt nach § 13 Abs 6 WGG vereinbaren. Wurde das Entgelt nach § 13 Abs 6 WGG vereinbart, dann ist die GBV jedenfalls bei Vorliegen einer dahin getroffenen Vereinbarung berechtigt, einen über den Höchstbetrag gem § 13 Abs 6 WGG hinausgehenden Mehrbetrag auf das Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG geltend zu machen, wenn und solange das von den „Altmietern“ gem § 14 Abs 1 WGG verlangte Entgelt im Hinblick auf die von ihnen zu bezahlenden Entgeltsbestandteile gem § 14 Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 WGG den Höchstbetrag gem § 13 Abs 6 WGG übersteigt. Eine darüber zum Nachteil des Nutzungsberechtigten hinausgehende „Pendelklausel“ ist insoweit gem § 21 Abs 1 Z 1 WGG unwirksam.
Auch im Fall einer zulässigen, über den sich nach § 13 Abs 6 WGG ergebenden Betrag hinausgehenden Erhöhung muss die GBV der Informationspflicht nach § 14 Abs 1 Satz 2 WGG entsprechen; bis dahin besteht keine Zahlungspflicht des Nutzungsberechtigten für den über § 13 Abs 6 WGG hinausgehenden Mehrbetrag. Der Informationspflicht nach § 14 Abs 1 Satz 2 WGG kann die GBV allerdings auch noch im anhängigen Verfahren entsprechen.
- Etzersdorfer, Ingmar
- OGH, 06.06.2013, 5 Ob 196/12b
- LGZ Wien, 39 R 161/12h
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2014/95
- Donaustadt, 2 Msch 6/11w
Weitere Artikel aus diesem Heft