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Zeitschrift für Steuerstrafrecht und Steuerverfahren
Fortlaufhemmung gemäß § 31 Abs 4 lit b FinStrG im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- ZSS Band 2
- Finanzstrafrecht, 2496 Wörter
- Seiten 65-69
- https://doi.org/10.33196/zss202001006501
9,80 €
inkl MwSt§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufhemmung (nur) für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird. Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren haben daher – mit Ausnahme der in § 99 Abs 2 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen – keine verjährungshemmende Wirkung.
- Poppenwimmer, Linda
- Tatbegriff
- § 31 Abs 4 lit b FinStrG
- ZSS 2020, 65
- gerichtliches Finanzstrafverfahren
- § 99 Abs 2 StPO
- § 11 FinStrG
- § 31 Abs 1 FinStrG
- Verjährung
- § 53 Abs 4 FinStrG
- Vollendung
- Fortlaufhemmung
- Führen des Strafverfahrens
- § 58 Abs 3 Z 2 StPO aF
- § 13 FinStrG
- Verfolgungshandlung
- Beteiligung
- Versuch