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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2014, Band 27

Gänzlicher Verzicht auf Einwendungen gegen eine Neufestsetzung von Nutzwerten

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Redlichen Parteien ist nicht zu unterstellen, dass sie eine Vereinbarung bezweckten, die vorweg Einwände gegen eine den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder der ausdrücklichen oder schlüssigen Widmung durch die Wohnungseigentümer widersprechende Nutzwertfestsetzung abschneiden soll. Einer dem Gesetz entsprechenden und den Intentionen des WE-Vertrags folgenden Nutzwertberechnung kann die Zustimmung aber nicht mit Erfolg verweigert werden.

  • WOBL-Slg 2014/52
  • OGH, 21.02.2014, 5 Ob 228/13k
  • § 3 Abs 2 WEG
  • § 9 WEG
  • LGZ Wien, 36 R 65/13w
  • § 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Meidling, 7 C 292/12z

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