Zum Hauptinhalt springen

Gänzlicher Verzicht auf Einwendungen gegen eine Neufestsetzung von Nutzwerten

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Redlichen Parteien ist nicht zu unterstellen, dass sie eine Vereinbarung bezweckten, die vorweg Einwände gegen eine den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder der ausdrücklichen oder schlüssigen Widmung durch die Wohnungseigentümer widersprechende Nutzwertfestsetzung abschneiden soll. Einer dem Gesetz entsprechenden und den Intentionen des WE-Vertrags folgenden Nutzwertberechnung kann die Zustimmung aber nicht mit Erfolg verweigert werden.

  • WOBL-Slg 2014/52
  • OGH, 21.02.2014, 5 Ob 228/13k
  • § 3 Abs 2 WEG
  • § 9 WEG
  • LGZ Wien, 36 R 65/13w
  • § 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Meidling, 7 C 292/12z

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!