


Gastgewerblicher Betrieb; „Partystadl“; Bauten vorübergehenden Bestandes; besonderer Verwendungszweck
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1241 Wörter, Seiten 149-151
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Ein „Bau vorübergehenden Bestandes“ erfordert einen besonderen Verwendungszweck.
Eine bloß saisonale gastgewerbliche Nutzung einer baulichen Anlage (hier: während der Wintersaison) stellt noch keinen solchen besonderen Verwendungszweck dar.
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- LVwG Tir, 27.03.2018, LVwG-2018/36/0246-2
- Bauten vorübergehenden Bestandes
- „Partystadl“
- § 53 Abs 1 tir BauO
- BBL-Slg 2018/128
- besonderer Verwendungszweck
- Baurecht
- Gastgewerblicher Betrieb
Ein „Bau vorübergehenden Bestandes“ erfordert einen besonderen Verwendungszweck.
Eine bloß saisonale gastgewerbliche Nutzung einer baulichen Anlage (hier: während der Wintersaison) stellt noch keinen solchen besonderen Verwendungszweck dar.
- LVwG Tir, 27.03.2018, LVwG-2018/36/0246-2
- Bauten vorübergehenden Bestandes
- „Partystadl“
- § 53 Abs 1 tir BauO
- BBL-Slg 2018/128
- besonderer Verwendungszweck
- Baurecht
- Gastgewerblicher Betrieb