Außer der Befristung von Baulandneuwidmungen – verfassungsrechtlich beleuchtet im ersten Teil des Beitrages – enthält die Novelle LGBl 82/2017 des Salzburger Raumordnungsgesetzes zahlreiche weitere Neuerungen. Diese betreffen das materielle Planungsrecht ebenso wie das Verfahrens-, Aufsichts- und Abgabenrecht. Bei drängenden Problemstellungen – beginnend von der Zweitwohnungsproblematik, der Infrastrukturkostenabgeltung bis hin zur Baulandmobilisierung – scheute die Landespolitik nicht zurück, ausgetretene Wege zu verlassen und teilweise verfassungsrechtlich anspruchsvolles Neuland zu betreten. Der folgende Beitrag unternimmt es, die über die Baulandbefristung hinausgehenden wichtigsten Neuerungen der Novelle überblicksmäßig vorzustellen.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
Der Gemeinde kommt in Belangen der Baupolizei (hier: betreffend die Abänderung der bescheidmäßig festgestellten Anzahl von Kfz-Pflichtabstellplätzen durch das LVwG) weder als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft noch als Verfahrenspartei des vorangegangenen Verfahrens Beschwerdelegitimation beim VfGH zu.
S. 142 - 142, Rechtsprechung
Flächenwidmung „Wohngebiet“; Wohngebäude; „dazugehörige sonstige bauliche Anlagen“
Eine nicht im unmittelbaren Nahebereich des Wohngebäudes liegende Garage ist keine „dazugehörige sonstige bauliche Anlage“.
Die Errichtung einer Pferdeführanlage ist baubewilligungspflichtig.
S. 144 - 144, Rechtsprechung
Atmosphärische Niederschläge; Oberflächenwässer; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Durch das Abfließen atmosphärischer Niederschläge kann kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt werden.
S. 144 - 144, Rechtsprechung
Durchfeuchtung des Bauplatzes; Standfestigkeit; Einsturzgefahr; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Eine bloß befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle und die damit allenfalls einhergehenden Auswirkungen auf das Bauvorhaben (hier: Einsturzgefahr) sind nicht Gegenstand der Nachbarrechte.
Im Lageplan sind alle Baubestände auf dem Bauplatz und den benachbarten Grundstücken auszuweisen, unbeschadet, ob es sich dabei um bewilligungs- oder anzeigepflichtige bzw bewilligungs- und anzeigefreie Bauten handelt.
Die Errichtung eines privaten (nicht betrieblichen Zwecken dienenden) Lagerplatzes ist im „Betriebsbaugebiet“ zulässig.
Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten.
S. 145 - 145, Rechtsprechung
Immissionsschutz; Schutzwürdigkeit der Nachbarn; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; zukünftige Nutzungen
Beim Immissionsschutz ist die zukünftige Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaft zu berücksichtigen, nicht jedoch auch eine zukünftig beabsichtigte Nutzung.
Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Betriebes im „Betriebsgebiet“ ist auf den konkreten Betrieb (und nicht auf den Betriebstypus) abzustellen; gegen eine solche Regelung bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.
Das Tatbestandsmerkmal „Vermeidung der Verursachung eines übermäßigen Straßenverkehrs“ erlaubt es, nicht nur die Emissionen von der Anlage selbst, sondern auch die von den Besuchern auf der öffentlichen Verkehrsfläche verursachten Emissionen ins Kalkül zu ziehen.
(Amts-) Sachverständige können sich bei der Beurteilung von Emissionen und Immissionen auch auf die vom Amt der Landesregierung herausgegebene Richtlinie „Immissionsschutz in der Raumordnung“ (basierend auf ÖNORM S 5021 und ÖAL-Richtlinie 3) stützen.
Bei der Prüfung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte können sich tatsächlich ergebende Spitzen des bisherigen Betriebes, auch wenn diese vereinzelt geblieben sind, berücksichtigt werden.
S. 147 - 148, Rechtsprechung
Bauplatzerklärung; Grundabtretung; trennbare Prozessgegenstände; Rechtskraft
Bei der Bauplatzerklärung und der im selben Bescheid erfolgten Vorschreibung einer Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen handelt es sich um trennbare Prozessgegenstände.
Wird nur die Vorschreibung einer Grundabtretung im Rechtsmittelweg bekämpft, wird die Bauplatzerklärung rechtskräftig.
Im Bewilligungsverfahren über eine an der Gebäudefront nachträglich angebrachte Luftwärmepumpe kommt Nachbarn Parteistellung zu, weil es sich dabei nicht nur um eine „technische Einrichtung“, sondern auch um einen „Zubau“ handelt.
Ein schriftliches Anbringen, das per E-Mail bei der Baubehörde eingebracht wird, muss keine elektronische Signatur aufweisen.
S. 149 - 151, Rechtsprechung
Gastgewerblicher Betrieb; „Partystadl“; Bauten vorübergehenden Bestandes; besonderer Verwendungszweck
Ein „Bau vorübergehenden Bestandes“ erfordert einen besonderen Verwendungszweck.
Eine bloß saisonale gastgewerbliche Nutzung einer baulichen Anlage (hier: während der Wintersaison) stellt noch keinen solchen besonderen Verwendungszweck dar.
Beschränkt sich die behördliche Erklärung zur Entgegennahme von eingebrachten Beschwerden außerhalb der Amtsstunden auf Telefax und E-Mail, gilt diese nicht auch für eine mittels Onlineformular eingebrachte Beschwerde.
Die Errichtung einer Montagegrube (hier: bestehend aus Fundamentierung, Umfassungswänden und Abdeckung aus Bretterboden und Riffelblechabdeckungen) ist baubewilligungspflichtig.
Bei einem Schotterrasen für einen Kfz-Stellplatz handelt es sich um eine bauliche Anlage.
Ein solcher Schotterrasen (ohne Überdachung) ist aber bei der Berechnung der Bebauungsdichte nicht zu berücksichtigen.
S. 152 - 153, Rechtsprechung
Beschwerde an das LVwG; Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; unverhältnismäßiger Nachteil
Kommt es durch die geplante Bauführung (hier: für die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten) zu keinen irreversiblen Veränderungen, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung nicht als „unverhältnismäßiger Nachteil“ angesehen werden.
Lärm, Geruch und Luftverunreinigungen durch die Gäste des gastgewerblichen Betriebes stellen keine irreversiblen Veränderungen dar.
S. 153 - 153, Rechtsprechung
Wesentliche Änderung des Gebäudes; Verglasung des Balkons; baubewilligungspflichtige Maßnahmen
Die nachträgliche Verglasung (Schließung) eines offenen Balkons ist baubewilligungspflichtig.
S. 153 - 154, Rechtsprechung
Verwendungszweckänderung; Baudelegierungsverordnung; Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte
Ein Wettbüro stellt ein „Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte“ dar.
S. 154 - 156, Rechtsprechung
Zusatzaufträge auf Baustelle; Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz; Rücktritt
Sind außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers erteilte Zusatzaufträge nach dem Willen der Parteien keine gesonderten Verträge, sondern nur die Konkretisierung eines einheitlichen Vertrages, steht dem Verbraucher kein Rücktrittsrecht zu.
Eine Verwaltungsübertretung wegen der Verletzung der Instandhaltungspflicht liegt auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist eines auf die Beseitigung eines festgestellten Baugebrechens gerichteten Auftrages noch nicht abgelaufen ist.
Der Rückforderungsanspruch gemäß § 14 Abs 1 BTVG richtet sich schon nach dem Wortlaut ausschließlich gegen den Bauträger.
S. 156 - 156, Rechtsprechung
Werkvertrag; Mitverschulden; Sachverständiger auf Seiten des Bestellers
Der Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen, sondern kommt ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn dieser Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.
Muss sich ein Nachbar durch eine auch auf sein Grundstück gerichtete Videokamera immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so liegt darin eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. Dies gilt auch dann, wenn die sein Grundstück betreffenden Aufnahmen verpixelt sind, weil die Gefahr der unbemerkten Aufhebung der Verpixelung für ihn einen ständigen Überwachungsdruck bedeutet.
Gerade dann, wenn der Auftraggeber (Verkäufer) an den Vermittler keine Provision zahlen soll, muss dem Geschäftsherrn klar sein, dass bei Abschluss des Geschäfts der Käufer die Provision an den Makler zu zahlen hat. Vereitelt der Auftraggeber die Durchführung eines bereits über den Makler abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrags, indem er die Liegenschaft an einen anderen Käufer veräußert, verletzt er seine Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Maklervertrag und haftet dem Makler für die ihm dadurch entgangene Käuferprovision. Das Streben des Verkäufers nach einem besseren Kaufpreis kann das vertragswidrige Verhalten nicht entschuldigen.
Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde wegen fehlerhafter vom VfGH aufgehobener Rückwidmung von Bauland in Grünland kommt nur in Frage, wenn die Gemeinde schuldhaft gehandelt hat.
Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien (hier: oö ROG) kommt dem OGH keine Leitfunktion zu.
Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es für die Amtshaftung daher nicht darauf an, ob die Gemeinde richtig entschieden hat, sondern ob die getroffene Entscheidung als vertretbar angesehen werden kann.
S. 158 - 158, Rechtsprechung
Treuhänderhaftung wegen Auszahlung über Baufortschritt; Schadensermittlung nach Insolvenz des Bauträgers
Wurde einem Wohnungseigentumsbewerber bei sämtlichen Vorgesprächen und beim Vertragsabschluss der Eindruck vermittelt, er erwerbe ein Gesamtprojekt, ist von einer wirtschaftlichen Einheit im Sinn des § 2 Abs 4 BTVG auszugehen. Findet eine weitere Vertragserfüllung eines Bauträgers nach dem Rücktritt des Insolvenzverwalters nicht statt, ist der Sicherungszweck des BTVG nicht mehr maßgeblich. Für die Schadensermittlung aufgrund einer vom Treuhänder geleisteten höheren Zahlung als es dem in § 10 BTVG geregelten Ratenplan entsprochen hätte, muss sich der Käufer den Gegenwert aller ihm bereits zugekommenen Leistungen (zB Fenstereinbau) anrechnen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung führen Fehlhandlungen, die vom Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, der nicht gesetzlicher Vertreter oder dessen Entscheidungsträger im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (BGBl Nr 151/2005) ist, nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, selbst wenn der Erfüllungsgehilfe einen Auftrag selbständig ausführt. Das Verhalten des Versicherungsnehmers selbst könnte nur dann zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, wenn der Betrieb aufgrund mangelnder Sorgfalt Organisationsmängel aufgewiesen hätte, die den Eintritt des Versicherungsfalls begünstigten.
Der gutgläubige Erwerber muss Nachforschungen anstellen, wenn der Verdacht besteht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen. Er darf sich nicht mit der Einsicht in das Grundbuch und in die Grundbuchsmappe begnügen. Ist dem Erwerber bekannt, dass ein Zaun nicht auf der Grenze sondern auf einer vom Kaufvertrag umfassten EZ errichtet ist, darf er sich nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass das zu erwerbende Grundstück über den Zaun hinausreiche, wenn ihm der Verkäufer mitgeteilt hat, dass eine Vermessung des Grundstücks nicht in Frage komme, weil die dafür notwendige Zustimmung des angrenzenden Grundnachbarn nicht zu erreichen sei. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Alleineigentümer einer Liegenschaft für deren Vermessung nicht der Zustimmung des Grundstücksnachbarn bedarf.
S. 159 - 160, Rechtsprechung
Arbeitsunfall; Mitverschulden durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften, Beweislast
Die Verletzung von vom Arbeitgeber auferlegten Sicherheitsvorschriften kann ein Mitverschulden des geschädigten Arbeiters bedeuten. Je nachdem ob es sich dabei um die Verletzung von Schutznormen gemäß § 1311 ABGB oder die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten handelt, liegt die Beweislast dafür, dass sich der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten im selben Ausmaß ereignet hätte entweder beim Geschädigten selbst oder beim Schädiger. Die Sicherheitsvorschriften können als Schutznormen qualifiziert werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen oder zumindest behördlich genehmigt wurden, ansonsten liegen bloß Verkehrssicherungspflichten vor.
Die Einbringung eines Nachprüfungsantrages stellt nicht schon per se einen sachlichen Widerrufsgrund dar.
S. 161 - 162, Rechtsprechung
Pauschalgebühr; Klaglosstellung; Gebührenersatz; Obsiegen; zweckentsprechende Rechtsverfolgung
Für den Fall der Klaglosstellung besteht ein Gebührenersatzanspruch unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde. Eine zumindest teilweise Klaglosstellung reicht für das Entstehen des Gebührenersatzanspruches.
Trifft der öffentliche Auftraggeber keinerlei Festlegung über das Zuschlagsprinzip, kann er letztlich nicht in vergaberechtskonformer Weise einen Zuschlag erteilen.