Soll der Nachbar durch eine Auflage vor der Fortführung von Abbrucharbeiten geschützt werden, dann muss dieser auch „genau“ wissen können, wann die betreffende Auflage erfüllt ist.
Die Anordnung, dass der verbliebene Teil des Abbruchobjektes „entsprechend den statischen Erfordernissen zu sichern sei, wobei insbesondere auf die Endkräfte Bedacht zu nehmen sei“, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot.
Auch die Anordnung, dass „der Dachabschluss im Bereich der westseitigen Giebelmauer fachgerecht auszubilden sei“, ist zu unbestimmt.