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Widerruf; sachlicher Grund; bestandsfeste Festlegung eines Widerrufsgrundes; Budgetüberschreitung

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Dem AG steht es nicht zu, selbst Widerrufsgründe festzulegen. Wird die Ausschreibung nicht angefochten, werden auch solche Widerrufsgründe bestandsfest und alle am Vergabeverfahren beteiligten Parteien sind daran gebunden.

  • Widerruf
  • sachlicher Grund
  • § 139 Abs 2 Z 3 BVergG
  • bestandsfeste Festlegung eines Widerrufsgrundes
  • Budgetüberschreitung
  • § 325 Abs 1 BVergG
  • Baurecht
  • BVA, 20.12.2012, N/0103-BVA/10/2012-34
  • BBL-Slg 2013/112

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