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Bauen auf fremden Grund; Eigentumserwerb; Vorliegen einer Vereinbarung

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Eine Vereinbarung über die Bauführung schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB überhaupt aus. Es hängt in einem solchen Fall von der (Auslegung der) Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder dem Bauführer zufällt. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen sollte, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege.

  • § 418 ABGB
  • Eigentumserwerb
  • OGH, 17.12.2012, 5 Ob 180/12z
  • Vorliegen einer Vereinbarung
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2013/96
  • Bauen auf fremden Grund

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