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BBL

baurechtliche blätter

Heft 4, Juli 2023, Band 26

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7612

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Inhalt der Ausgabe

S. 133 - 141, Aufsatz

Winkler, Christian

Verpflichtende Anbringung von Photovoltaik­anlagen an Gebäuden – Kompetenzverteilung und grundrechtliche Aspekte

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Ausbau von Photovoltaikanlagen (folglich kurz: PV-Anlagen) auf nationaler Ebene. Insbesondere wird die kompetenzrechtliche Grundlage für eine verpflichtende Anbringung von PV-Anlagen an Gebäuden untersucht. Dementsprechend werden die in Frage kommenden Kompetenzen des Bundes, sowie der einzelnen Länder ermittelt und abgegrenzt. Darüber hinaus finden sich auf diesem Gebiet diverse Kompetenzdeckungsklauseln, die Bestimmungen ermöglichen, die nach der Kompetenzverteilung des B-VG keiner Bundeskompetenz zuzuordnen sind. Schließlich werden Überlegungen hinsichtlich einer Überdachung von Parkplätzen mit anschließender Anbringung von PV-Anlagen angestellt, sowie grundrechtliche Aspekte beleuchtet, die bei einer allfälligen Normierung jedenfalls in Erwägung gezogen werden sollten. An manchen Stellen orientiert sich der Beitrag an der geltenden Rechtslage in Tirol.

S. 142 - 143, Rechtsprechung

Baupolizeilicher Auftrag; Fristüberschreitung; Verwaltungsübertretung; Alternativverhalten

Bei der Beurteilung des Verschuldens ist das rechtmäßige Alternativverhalten nicht zu berücksichtigen.

S. 142 - 142, Rechtsprechung

Bebauungsplan; Baumassezahl; Geschoßflächenzahl

Der Bebauungsplan hat auch eine Regelung zur baulichen Ausnutzung der Grundstücke (Geschoßflächen- oder Baumassenzahl) zu enthalten.

Ein Verweis auf „den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke“ ist jedoch rechtswidrig, da der Rechtsunterworfene die Rechtslage nicht eindeutig und unmittelbar aus dem Bebauungsplan entnehmen kann.

S. 143 - 144, Rechtsprechung

Änderung des Flächenwidmungsplanes; Begründungspflicht

Die pauschale, nicht näher belegte Behauptung, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes der „Schaffung von neuem Wohnraum“ und der „Deckung des Wohnungsbedarfes innerhalb der Gemeinde“ diene, stellt keine ausreichende Begründung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes dar.

S. 143 - 143, Rechtsprechung

Bauplatzänderung; Abschreibung eines Grundstückes; Auszughaus; Forsthaus

Das in § 30 Abs 5 oö ROG 1994 normierte Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für Auszugshäuser ist nicht auch auf Forsthäuser anzuwenden.

Davon abgesehen kommt die Abschreibung des betreffenden Grundstückes jedoch nur in Betracht, wenn die – über § 30 Abs 5 oö ROG 1994 hinausgehende – Verwendung eines ehemaligen, nunmehr Wohnzwecken dienenden Forsthauses raumordnungsrechtlich zulässig ist, was die Erfüllung der in § 30 Abs 6 Oö ROG 1994 enthaltenen Voraussetzungen erfordert.

S. 144 - 146, Rechtsprechung

Feststellung des rechtmäßigen Baubestandes; Zustimmung der Grund- bzw übrigen Miteigentümer

In einem Feststellungsverfahren zum rechtmäßigen Bestand von Gebäuden muss der Antragsteller die Zustimmung des Grund- bzw der übrigen Miteigentümer nicht nachweisen.

S. 146 - 147, Rechtsprechung

Bauplatzerklärung; bauplatzerklärungsgleiche Baubewilligung; implizit determinierte Bebauungsgrundlagen; Bauhöhe

Werden durch die wesentliche Änderung des Baubestandes (hier: Höhe) die implizit determinierten Bebauungsgrundlagen in einer bauplatzerklärungsgleichen Baubewilligung (hier: aus dem Jahr 1963) überschritten, ist hierfür eine Änderung der Bauplatzerklärung zwecks erstmaliger Festlegung oder Abänderung von geltenden Bebauungsgrundlagen erforderlich.

S. 146 - 146, Rechtsprechung

Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“; landwirtschaftlicher Betrieb; heranrückende Wohnbebauung; Geruchsbelästigung; negativer Immissionsschutz; Auflagen; technisch mögliche Maßnahmen

Im „gemischten Baugebiet“ ist die Errichtung von Wohngebäuden zulässig.

Der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen darf bei einem widmungskonformen Bauvorhaben nicht zur Versagung der Baubewilligung führen.

Sind technische Maßnahmen beim Wohnbau des Bauwerbers nicht möglich, um die vom bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsbelästigungen zu vermindern, hat die Baubehörde die Baubewilligung für ein an den Betrieb heranrückendes (Doppel-) Wohnhaus zu erteilen.

S. 147 - 148, Rechtsprechung

Bebauungsplan der Aufbaustufe; Erstellungsfristen; Fristbeginn

Die Fristen für die Erstellung eines Bebauungsplanes der Aufbaustufe können durch die Vorlage einer konkreten Bauabsicht erst dann in Gang gesetzt werden, wenn und sobald das Erfordernis einer Aufbaustufe im Bebauungsplan der Grundstufe festgelegt worden ist.

S. 148 - 148, Rechtsprechung

Wohnung; Zweckentfremdung für touristische Nutzung; Hauptwohnsitzeignung

Missstände bezüglich der Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf einer Liegenschaft, zu deren Beseitigung der Wohnungseigentümer keine wesentlichen rechtlichen Schritte gesetzt hat (hier: außer einem Schreiben an die Hausverwaltung), führen nicht dazu, dass eine Wohnung keine gute Eignung als Hauptwohnsitz aufweist.

S. 148 - 150, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Gewerbegebiet“; Begriff „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“; Betriebsküche; Restaurant; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag

Im „Gewerbegebiet“ sind bauliche Anlagen für „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“ (wie zB Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht zulässig.

Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstyp abzustellen; dabei ist jeweils auf den Gesamteindruck des Betriebes abzustellen und nicht auf eine einzelne „Veranstaltung“ (zB Hochzeits- und Geburtstagsfeier).

Bei einem Gastgewerbe in Form eines Restaurants kann nicht pauschal der Schluss gezogen werden, dass kein „Betrieb für Erholungs- und Freizeitnutzung“ vorliegt.

Eine Betriebsküche, die fremde Gäste nur in geringerem Umfang und überwiegend Geschäftsreisende oder Kunden des Betriebes verköstigt, ist keine bauliche Anlage für Erholungs- und Freizeitnutzungen.

Wird aber ein „fine dining“-Restaurant betrieben, das überwiegend abends geöffnet wird, spricht dies für einen Betrieb zur Erholungs- und Freizeitnutzung.

S. 150 - 151, Rechtsprechung

Giese, Karim

Überörtliche Raumplanung; Raumverträglichkeitsprüfung für Handelsgroßbetriebe; Standortverordnung

Einem Handelsgroßbetrieb kommt nach dem klaren Wortlaut des § 14 sbg ROG 2009 kein Antragsrecht auf Erlassung einer Standortverordnung zu.

S. 151 - 151, Rechtsprechung

Einfriedung; örtliches Entwicklungskonzept; Bebauungsregeln; Mindestabstand

Die in „Bebauungsregeln“ festgelegten Mindestabstände sind im Bauverfahren verbindlich.

Gegen die Festlegung von Mindestabständen für schmale Straßen (hier: ohne einzelfallbezogene Ausnahmemöglichkeit) im örtlichen Raumordnungskonzept bestehen keine rechtlichen Bedenken.

S. 151 - 151, Rechtsprechung

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; meldepflichtige Bauvorhaben; Note der Baubehörde

Eine behördliche Note, in der ein Vorhaben als meldepflichtiges Vorhaben gewertet wird, kann im Fall der Baubewilligungspflicht die erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen.

S. 151 - 152, Rechtsprechung

Nutzflächendichte; Berechnung; mathematische Rundung

Bei der Berechnung der Nutzflächendichte sind Abrundungen auf ganze Zahlen oder bestimmte Nachkommastellen nicht zulässig.

S. 152 - 152, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie I – Besondere Fläche für Produktionsbetriebe“; Schule, Kinderbetreuungseinrichtung

Im „Betriebsgebiet der Kategorie I“ ist ua die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, die „der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen“.

Existiert auf den als „Betriebsgebiet der Kategorie I“ gewidmeten Grundstücken keine arbeitende Bevölkerung, weil dort sowie in der näheren Umgebung keine Betriebe bestehen, dann ist auf diesen Grundstücken die Errichtung einer privaten Schule sowie einer Kinderbetreuungseinrichtung unzulässig.

S. 152 - 153, Rechtsprechung

Vergleich über die Zustimmung zum Dachgeschoßausbau; keine Anfechtungsmöglichkeit wegen Wuchers

Der Wert der Leistungen aus einem Vergleich ist unter anderem anhand des potentiellen Prozessrisikos und damit der Stichhaltigkeit der jeweiligen Rechtsstandpunkte zu bewerten.

Selbst wenn der Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zu einem Dachgeschoßausbau aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung unstrittig gegeben war, durch den Vergleich jedoch die sofortige Zustimmung erwirkt und dadurch eine Verzögerung des Bauvorhabens, welche zu einem finanziellen Schaden geführt hätte, vermieden wurde, liegt die für das Vorliegen von Wucher erforderliche objektive Äquivalenzstörung nicht vor.

S. 152 - 152, Rechtsprechung

Wohnraumvermietung; Privatzimmervermietung; konsenswidrige Verwendungszweckänderung; Verwaltungsübertretung

Nach dem PrivatzimmervermietungsG genügt es nicht, dass sich die vermietete Wohnung in demselben Haus wie die Wohnung des Vermieters befindet; vielmehr ist es erforderlich, dass die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters aufgenommen werden.

Ist der Vermieter während der Vermietung seiner Wohnung abwesend und kommt es deshalb zu keiner Haushaltsführung, fehlt es auch am gesetzlich geforderten Wohnungsverband.

S. 152 - 152, Rechtsprechung

Anzeigeverfahren; Rechtsmittelverfahren; Parteistellung

Im Bauanzeigeverfahren kommt Nachbarn hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens eine beschränkte Parteistellung zu.

Erhebt ein Nachbar Bescheidbeschwerde beim LVwG, muss auch der Anzeigeleger dem Rechtsmittelverfahren als Verfahrenspartei beigezogen werden.

Das LVwG hat von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen.

S. 153 - 155, Rechtsprechung

Freiheitsersitzung der negativen Dienstbarkeit der Nichtverbauung

Verbietet eine Dienstbarkeit jegliches Verbauen einer Liegenschaft (verneinende Dienstbarkeit), so stellt das widerspruchslose Hinnehmen des Bebauens der Liegenschaft mit Lagergebäuden ein Widersetzen gegen die Servitut als Ganzes dar, sodass es nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 1488 zur gänzlichen Freiheitsersitzung kommt.

Eine beschränkte Freiheitsersitzung nur in dem Ausmaß, in dem der Servitut zuwidergehandelt wurde, ist nicht möglich.

S. 155 - 155, Rechtsprechung

Schonende Ausübung der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts

Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG gehören Privatgewässer aus Quellen dem Grundeigentümer.

Steht einem anderen an dieser Quelle eine beschränkte Dienstbarkeit des Wasserbezugs zu, so ist dieser zur schonenden Ausübung gemäß § 484 ABGB verpflichtet. Er darf insbesondere den Grundeigentümer nicht von der Nutzung des über seine Dienstbarkeit hinausreichenden Quellwassers durch Anbringung eines Vorhängeschlosses am Sammelbehälter ausschließen.

S. 155 - 155, Rechtsprechung

Anspruchsberechtigung für Enteignungsentschädigung

Der noch nicht im Grundbuch eingetragene Erwerber von Liegenschaftsanteilen durch Realteilungsvertrag ist nicht Enteigneter im Sinn von § 4 Abs 2 EisbEG, auch wenn ihm die tatsächliche Verfügungsmacht über die Liegenschaftsanteile bereits übertragen wurden.

Er kann daher für diese Anteile keine Enteignungsentschädigung begehren und muss sich zur Vergütung der Nachteile, die sich aus seinem Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und den damit verbundenen obligatorischen Nutzungsrechten ergeben, an die bisherigen Miteigentümer wenden.

S. 155 - 155, Rechtsprechung

Kostenbeitragspflicht für Regulierungsbauten einer Wassergenossenschaft

Gemäß § 86 Abs 1 WRG sind Eigentümer von Liegenschaften, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, aus deren Einrichtungen aber einen wesentlichen Nutzen ziehen, auf Antrag der Genossenschaft zu einem angemessenen Kostenbeitrag zu verhalten.

Die Kosten sind nach dem Verhältnis der konkret zu erlangenden Vorteile oder zu beseitigenden Nachteile aufzuteilen.

Bei der Beurteilung des Nutzens sind bestehende Schutzmaßnahmen einzelner Grundeigentümer zu berücksichtigen.

S. 156 - 156, Rechtsprechung

Schicksal eines Veräußerungsverbots im Realteilungsverfahren

Ein zugunsten eines Dritten eingetragenes Veräußerungsverbot auf einer im Miteigentum der Gatten stehenden Liegenschaft, hindert im Aufteilungsverfahren nicht eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum.

Das Verbot bleibt gemäß § 847 ABGB auf den mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen bestehen. Eine über eine solche Realteilung hinausgehende Verschiebung von Anteilen bedarf der Zustimmung des Verbotsberechtigten, welche zum Erlöschen des Verbotes führt.

S. 156 - 157, Rechtsprechung

Kein Vorteilsausgleich bei höherwertiger Ersatzvornahme

Der Unternehmer, der aufgrund des Einbaus unbrauchbarer Fenster vom Auftraggeber zur Gewährleistung (Austausch) verpflichtet ist, hat gegen den Lieferanten der unbrauchbaren Fenster einen Anspruch auf Austausch.

Verweigert der Lieferant den Austausch und bezieht der Unternehmer im Wege der Ersatzvornahme höherwertige aber brauchbare Fenster von einem Dritten, so ist der Lieferant der unbrauchbaren Fenster zum Ersatz der Kosten für den Ein- und Ausbau, die Abdichtung und die Malerarbeiten gemäß § 933a ABGB verpflichtet.

Aus der Verwendung der höherwertigen Fenster entsteht dem Unternehmer kein Vorteil „neu für alt“, der eine Minderung seines Ersatzanspruchs rechtfertigen könnte.

S. 156 - 156, Rechtsprechung

Aufhebung einer Bauplatzbewilligung und Löschung ihrer Ersichtlichmachung

Eine konsenslose Bauführung und die darauffolgende Aufhebung der Baubewilligung führt bei inzwischen eingetretener Änderung des Flächenwidmungsplans von Bauland in Grünland auch zum Erlöschen der Bauplatzbewilligung.

Die Ersichtlichmachung der Bauplatzbewilligung im Grundbuch ist dann zu löschen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch ist der Inhalt des Spruchs der Baubehörde bzw des LVwG, welches der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid der Baubehörde nicht Folge gegeben hat.

S. 157 - 157, Rechtsprechung

Voraussetzungen für Realteilung an Bauerwartungsland

Die Rechtsprechung zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung ist für die Bestimmung der Wertminderung im Teilungsverfahren heranzuziehen.

Ist eine im Flächenwidmungsplan landwirtschaftlich gewidmete und genutzte Liegenschaft im Entwicklungskonzept der Gemeinde aktuell und für die Zukunft als Bauerwartungsland ausgewiesen, so ist für die Ermittlung des Verkehrswerts einer zu teilenden Liegenschaft und der sich daraus möglicherweise ergebenden Wertminderung maßgebend, ob sich das Entwicklungspotential einer Liegenschaft im Bewertungszeitpunkt bereits auf den Marktpreis auswirkt.

Eine teilweise Realteilung, mit welcher einzelnen Miteigentümern wiederum Quoteneigentum zugewiesen wird, ist mit deren Einverständnis zulässig.

Die Naturalteilung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, die zu einer erschwerten Bewirtschaftung kleinerer Grundstücke führt, macht die Realteilung nicht untunlich.

S. 158 - 158, Rechtsprechung

Immissionen durch Bauarbeiten; Ausgleichsanspruch; Abgrenzung des Adressatenkreises

Ein Bauunternehmer, der auf dem emittierenden Grundstück Bauarbeiten durchführt, ist aufgrund des mit dem Grundeigentümer bestehenden Werkvertrags gerade nicht zu der von der Rechtsprechung geforderten Benützung der Liegenschaft berechtigt. Der für die Annahme seiner Passivlegitimation erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission liegt bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse nicht vor.

S. 158 - 158, Rechtsprechung

Vertragsstrafe; Voraussetzungen

Die Konventionalstrafe wird grundsätzlich bei Verschulden des Schuldners an der vertraglichen Pflichtverletzung ausgelöst. Der (tatsächliche) Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung. Der Zweck der Konventionalstrafe besteht in der Pauschalierung des Schadenersatzes und zudem in der Bekräftigung der abgesicherten vertraglichen Verpflichtung. Auch bei der Kürzung oder beim Entfall eines zustehenden Anspruchs kann eine Konventionalstrafe vorliegen.

S. 158 - 159, Rechtsprechung

Verjährung Schadenersatzanspruch wegen Verzögerung eines Verwaltungsverfahrens; Instrumentalisierung eines Anrainers und Kostenübernahme durch einen Konkurrenten

Der Eintritt des Schadens ist dann nicht vom endgültigen Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängig, wenn der Schadenersatzanspruch auf die Verzögerung des Verfahrens gestützt wird.

S. 159 - 159, Rechtsprechung

Verkehrssicherungspflichten bei Überlassung eines Veranstaltungsraumes

Eine Gemeinde, welche ihre Liegenschaft einem Verein zur Abhaltung einer Veranstaltung (Ball) überlässt, eröffnet damit einen Verkehr und ist gegenüber den Besuchern der Veranstaltung als Träger der Verkehrssicherungspflichten anzusehen.

Anderes könnte nur bei Übertragung der Verkehrssicherungspflichten an den Veranstalter gelten, was aber alleine durch die Einbeziehung der Hausordnung in den Vertrag zwischen Gemeinde und Ballveranstalter nicht der Fall ist.

S. 159 - 160, Rechtsprechung

Sicherstellungsanspruch des Werkunternehmers

Der Sicherstellungsanspruch gemäß § 1170b ABGB besteht trotz eines zwischen den Parteien vereinbarten Haftrücklasses. Solange der Werklohn nicht vollständig bezahlt ist, weil ein Teil davon aufgrund des Haftrücklasses zurückbehalten wird, besteht der Sicherstellungsanspruch des Werkunternehmers. Für die Sicherstellung reicht eine von einer gewöhnlichen GmbH gegebene Garantie nicht aus, weil deren Liquidität – anders als bei einer Bank, Versicherungsanstalt oder Gebietskörperschaft – nicht zu vermuten ist.

S. 159 - 159, Rechtsprechung

Verringerung der Rücklage durch Zahlungen zur Schadensbeseitigung; kein Schaden des einzelnen Wohnungseigentümers

Werden zur Beseitigung von Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft Rücklagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen, so ergibt sich durch die Verringerung der Rücklage für den einzelnen Wohnungseigentümer kein Nachteil in seinem Vermögen. Der Nachteil betrifft nur das der Eigentümergemeinschaft zugeordnete Sondervermögen der Rücklage. Der einzelne Wohnungseigentümer ist daher nicht zur Klage legitimiert.

S. 159 - 159, Rechtsprechung

Ansprüche bei Selbstverbesserung eines Werkmangels

Wenn der Mangel eines Werkes durch Selbstverbesserung oder Verbesserung eines Dritten behoben wird, steht die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nicht mehr zu und der Werklohn wird fällig.

Bei bloß teilweiser Behebbarkeit eines Mangels können kumulativ Ansprüche auf Verbesserung und Preisminderung für den noch verbleibenden Mangel bestehen.

Wurde der Mangel eines Werks, der auf einer fehlerhaften Planung gründet, verbessert, so liegt in der mangelhaften Planung selbst kein noch verbleibender Mangel, der einen Preisminderungsanspruch rechtfertigen könnte.

S. 160 - 160, Rechtsprechung

Haftung für Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Änderung der Sicherungsstandards durch Änderung der ÖNORM

Zwar gelten neuere ÖNORMEN nicht für Altbestände, allerdings sind zumutbare Verbesserungen des Sicherheitsstandards erforderlich, wenn sich die Sicherheitsanforderungen mit der Zeit verschärfen.

Wird einem Geschäftsinhaber bei der jährlichen Überprüfung einer Türanlage ein erhöhter Personenschutz durch Anbringung zahlreicher nebeneinander angeordneter Lichtschranken empfohlen, so ergibt sich daraus die Verpflichtung, näherer Erkundigungen über den aktuellen Stand der Technik einzuholen und die gebotenen Maßnahmen durchzuführen. Kommt durch die veraltete Sicherheitseinrichtung jemand zu schaden, haftet der Geschäftsinhaber wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

S. 161 - 161, Rechtsprechung

Verjährung der Werklohnforderung

Die Verjährung des Werklohns beginnt erst mit dem Eintritt des Verbesserungsverzugs durch den Werkunternehmer zu laufen.

Hat der Werkbesteller in einem Werklohnprozess die mangelnde Fälligkeit wegen bestehender Mängel behauptet und der Verbesserung durch den Werkunternehmer zugestimmt, so beginnt die Verjährungsfrist mit der durchgeführten Verbesserung neu zu laufen.

Wendet er in einem nachfolgenden Prozess die Verjährung der restlichen Werklohnforderung ein, so widerspricht der Verjährungseinwand Treu und Glauben und kann nicht erfolgreich sein.

S. 161 - 161, Rechtsprechung

Amtshaftung wegen zu Unrecht erteilter Baubewilligung

Die Bewilligung eines Zu- und Umbaus setzt das Bestehen eines konsentierten Baus bzw die Rechtmäßigkeit des Baubestands, an den zugebaut oder der umgebaut werden soll, voraus.

Durch den nicht bewilligten nahezu vollständigen Abbruch des ursprünglichen Gebäudes (Rinderstall) geht der diesbezüglich bestehende Konsens unter. In diesem Fall kann weder die beantragte Abweichung vom ursprünglich genehmigten Projekt, noch ein Zu- oder Umbau bewilligt werden. Die dennoch erteilte Bewilligung der „geringfügigen Änderung zum ursprünglichen Projekt“ durch den Bürgermeister stellt eine unvertretbare Rechtsauffassung dar.

Die gegen die Baubewilligung beim oö LVwG beschwerdeführenden und schließlich erfolgreichen Kläger haben daher aus dem Titel der Amtshaftung Anspruch gegen die Gemeinde auf den Ersatz der ihnen im Verfahren vor dem LVwG und VwGH entstandenen Kosten sowie der Kosten für Privatgutachten und die Feststellung der Haftung für noch nicht bekannte Schäden.

S. 161 - 162, Rechtsprechung

Werklohn für nachträglich erbrachte Leistungen

Gem Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110, schließt das Fehlen eines Vorbehalts in der Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für die „erbrachten“ Leistungen aus, nicht aber Forderungen für Leistungen aufgrund von erst später erteilten Aufträgen. War ein durch die Werkausführung eingetretener Schaden nicht vorhersehbar und trifft den Werkunternehmer kein Verschulden am eingetretenen Schaden, so liegt in der Sanierung des Schadens durch den Werkunternehmer auf Auftrag des Werkbestellers ein gesonderter Werkvertrag, für den ein eigener Anspruch auf Werklohn besteht.

S. 161 - 161, Rechtsprechung

Egglmeier-​Schmolke, Barbara

Wertsteigerung einer Liegenschaft zwischen Einräumung und Ausübung einer Option; Anfechtung wegen laesio enormis

Wird ein Kaufvertrag in Ausübung einer Option geschlossen, dann ist der Zeitpunkt der Einräumung der Option durch den Verkürzten für die Beurteilung des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen maßgebend.

Die Verjährungsfrist für die Anfechtung des im Optionsvertrag in Aussicht genommenen Hauptvertrags wegen laesio enormis läuft mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung, also ab der Vereinbarung des Optionsrechts. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags ist nicht relevant.

Die Ungewissheit, ob und wann der Optionsberechtigte sein Optionsrecht ausübt, hat auf den Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss.

Nach Fristablauf kann laesio enormis auch nicht mehr einredeweise geltend gemacht werden.

S. 162 - 163, Rechtsprechung

Öffentlich-öffentliche Kooperation; Beweislast

§ 10 Abs 3 Z 3 BVergG 2018 dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der an der Kooperation beteiligten öffentlichen Auftraggeber bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll, weniger als 20 % dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt. Dies führt dazu, dass hinsichtlich jedes an der Kooperation beteiligten Auftraggebers sichergestellt ist, dass es sich bei den in die Kooperation eingebrachten Leistungen um (überwiegend) staatliche Eigenleistungen handelt und nicht um Leistungen, mit welchen der betreffende öffentliche Auftraggeber auf dem offenen Markt konkurriert.

S. 163 - 163, Rechtsprechung

Ausschreibungsunterlagen; Bekanntmachung, vollständig zur Verfügung stellen

Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe können in der 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens (weitere) Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

S. 164 - 165, Neues Baurecht

Giese, K./​Jahnel, D.

Neues Baurecht

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