Zum Hauptinhalt springen

Öffentlich-öffentliche Kooperation; Beweislast

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

§ 10 Abs 3 Z 3 BVergG 2018 dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der an der Kooperation beteiligten öffentlichen Auftraggeber bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll, weniger als 20 % dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt. Dies führt dazu, dass hinsichtlich jedes an der Kooperation beteiligten Auftraggebers sichergestellt ist, dass es sich bei den in die Kooperation eingebrachten Leistungen um (überwiegend) staatliche Eigenleistungen handelt und nicht um Leistungen, mit welchen der betreffende öffentliche Auftraggeber auf dem offenen Markt konkurriert.

  • Beweislast
  • BBL-Slg 2023/147
  • VwGH, 17.04.2023, Ra 2020/04/0045
  • § 10 Abs 3 BVergG
  • Öffentlich-öffentliche Kooperation
  • Baurecht
  • § 4 BVergG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!