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Amtshaftung wegen zu Unrecht erteilter Baubewilligung

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Die Bewilligung eines Zu- und Umbaus setzt das Bestehen eines konsentierten Baus bzw die Rechtmäßigkeit des Baubestands, an den zugebaut oder der umgebaut werden soll, voraus.

Durch den nicht bewilligten nahezu vollständigen Abbruch des ursprünglichen Gebäudes (Rinderstall) geht der diesbezüglich bestehende Konsens unter. In diesem Fall kann weder die beantragte Abweichung vom ursprünglich genehmigten Projekt, noch ein Zu- oder Umbau bewilligt werden. Die dennoch erteilte Bewilligung der „geringfügigen Änderung zum ursprünglichen Projekt“ durch den Bürgermeister stellt eine unvertretbare Rechtsauffassung dar.

Die gegen die Baubewilligung beim oö LVwG beschwerdeführenden und schließlich erfolgreichen Kläger haben daher aus dem Titel der Amtshaftung Anspruch gegen die Gemeinde auf den Ersatz der ihnen im Verfahren vor dem LVwG und VwGH entstandenen Kosten sowie der Kosten für Privatgutachten und die Feststellung der Haftung für noch nicht bekannte Schäden.

  • § 1 AHG
  • § 3 AHG
  • § 38 Abs 7 oö BauO
  • BBL-Slg 2023/143
  • § 2 AHG
  • OGH, 21.03.2023, 1 Ob 35/23p
  • Amtshaftung wegen zu Unrecht erteilter Baubewilligung
  • Baurecht

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