


Schonende Ausübung der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 26
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 65 Wörter, Seiten 155-155
20,00 €
inkl MwSt




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Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG gehören Privatgewässer aus Quellen dem Grundeigentümer.
Steht einem anderen an dieser Quelle eine beschränkte Dienstbarkeit des Wasserbezugs zu, so ist dieser zur schonenden Ausübung gemäß § 484 ABGB verpflichtet. Er darf insbesondere den Grundeigentümer nicht von der Nutzung des über seine Dienstbarkeit hinausreichenden Quellwassers durch Anbringung eines Vorhängeschlosses am Sammelbehälter ausschließen.
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- § 484 ABGB
- Schonende Ausübung der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts
- BBL-Slg 2023/129
- OGH, 25.01.2023, 1 Ob 220/21s
- § 3 Abs 1 lit a WRG
- Baurecht
Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG gehören Privatgewässer aus Quellen dem Grundeigentümer.
Steht einem anderen an dieser Quelle eine beschränkte Dienstbarkeit des Wasserbezugs zu, so ist dieser zur schonenden Ausübung gemäß § 484 ABGB verpflichtet. Er darf insbesondere den Grundeigentümer nicht von der Nutzung des über seine Dienstbarkeit hinausreichenden Quellwassers durch Anbringung eines Vorhängeschlosses am Sammelbehälter ausschließen.
- § 484 ABGB
- Schonende Ausübung der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts
- BBL-Slg 2023/129
- OGH, 25.01.2023, 1 Ob 220/21s
- § 3 Abs 1 lit a WRG
- Baurecht