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Kostenbeitragspflicht für Regulierungsbauten einer Wassergenossenschaft

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Gemäß § 86 Abs 1 WRG sind Eigentümer von Liegenschaften, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, aus deren Einrichtungen aber einen wesentlichen Nutzen ziehen, auf Antrag der Genossenschaft zu einem angemessenen Kostenbeitrag zu verhalten.

Die Kosten sind nach dem Verhältnis der konkret zu erlangenden Vorteile oder zu beseitigenden Nachteile aufzuteilen.

Bei der Beurteilung des Nutzens sind bestehende Schutzmaßnahmen einzelner Grundeigentümer zu berücksichtigen.

  • BBL-Slg 2023/130
  • Kostenbeitragspflicht für Regulierungsbauten einer Wassergenossenschaft
  • § 4 WRG
  • § 78 Abs 3 WRG
  • Baurecht
  • § 5 WRG
  • § 86 Abs 1 WRG
  • OGH, 27.01.2023, 1 Ob 1/23p

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