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Werklohn für nachträglich erbrachte Leistungen

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Gem Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110, schließt das Fehlen eines Vorbehalts in der Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für die „erbrachten“ Leistungen aus, nicht aber Forderungen für Leistungen aufgrund von erst später erteilten Aufträgen. War ein durch die Werkausführung eingetretener Schaden nicht vorhersehbar und trifft den Werkunternehmer kein Verschulden am eingetretenen Schaden, so liegt in der Sanierung des Schadens durch den Werkunternehmer auf Auftrag des Werkbestellers ein gesonderter Werkvertrag, für den ein eigener Anspruch auf Werklohn besteht.

  • OGH, 29.03.2023, 8 Ob 20/23h
  • Werklohn für nachträglich erbrachte Leistungen
  • BBL-Slg 2023/146
  • Pkt 8.4.2. ÖNORM 2110
  • Baurecht

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