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Ansprüche bei Selbstverbesserung eines Werkmangels

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Wenn der Mangel eines Werkes durch Selbstverbesserung oder Verbesserung eines Dritten behoben wird, steht die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nicht mehr zu und der Werklohn wird fällig.

Bei bloß teilweiser Behebbarkeit eines Mangels können kumulativ Ansprüche auf Verbesserung und Preisminderung für den noch verbleibenden Mangel bestehen.

Wurde der Mangel eines Werks, der auf einer fehlerhaften Planung gründet, verbessert, so liegt in der mangelhaften Planung selbst kein noch verbleibender Mangel, der einen Preisminderungsanspruch rechtfertigen könnte.

  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • Ansprüche bei Selbstverbesserung eines Werkmangels
  • § 1170 ABGB
  • BBL-Slg 2023/138
  • OGH, 06.03.2023, 5 Ob 131/22h
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB
  • § 922 ABGB

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