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Verringerung der Rücklage durch Zahlungen zur Schadensbeseitigung; kein Schaden des einzelnen Wohnungseigentümers

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Werden zur Beseitigung von Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft Rücklagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen, so ergibt sich durch die Verringerung der Rücklage für den einzelnen Wohnungseigentümer kein Nachteil in seinem Vermögen. Der Nachteil betrifft nur das der Eigentümergemeinschaft zugeordnete Sondervermögen der Rücklage. Der einzelne Wohnungseigentümer ist daher nicht zur Klage legitimiert.

  • BBL-Slg 2023/139
  • Verringerung der Rücklage durch Zahlungen zur Schadensbeseitigung
  • § 31 WEG
  • OGH, 14.03.2023, 5 Ob 6/23b
  • Baurecht
  • kein Schaden des einzelnen Wohnungseigentümers

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