Zum Hauptinhalt springen

Verjährung der Werklohnforderung

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Verjährung des Werklohns beginnt erst mit dem Eintritt des Verbesserungsverzugs durch den Werkunternehmer zu laufen.

Hat der Werkbesteller in einem Werklohnprozess die mangelnde Fälligkeit wegen bestehender Mängel behauptet und der Verbesserung durch den Werkunternehmer zugestimmt, so beginnt die Verjährungsfrist mit der durchgeführten Verbesserung neu zu laufen.

Wendet er in einem nachfolgenden Prozess die Verjährung der restlichen Werklohnforderung ein, so widerspricht der Verjährungseinwand Treu und Glauben und kann nicht erfolgreich sein.

  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 121/22w
  • § 1486 ABGB
  • BBL-Slg 2023/144
  • Verjährung der Werklohnforderung
  • § 1170 ABGB
  • Baurecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!