Haftung für Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Änderung der Sicherungsstandards durch Änderung der ÖNORM
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 26
- Rechtsprechung, 88 Wörter
- Seiten 160 -160
- https://doi.org/10.33196/bbl202304016001
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Zwar gelten neuere ÖNORMEN nicht für Altbestände, allerdings sind zumutbare Verbesserungen des Sicherheitsstandards erforderlich, wenn sich die Sicherheitsanforderungen mit der Zeit verschärfen.
Wird einem Geschäftsinhaber bei der jährlichen Überprüfung einer Türanlage ein erhöhter Personenschutz durch Anbringung zahlreicher nebeneinander angeordneter Lichtschranken empfohlen, so ergibt sich daraus die Verpflichtung, näherer Erkundigungen über den aktuellen Stand der Technik einzuholen und die gebotenen Maßnahmen durchzuführen. Kommt durch die veraltete Sicherheitseinrichtung jemand zu schaden, haftet der Geschäftsinhaber wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
- § 1295 Abs 1 ABGB
- BBL-Slg 2023/142
- Haftung für Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
- OGH, 15.03.2023, 3 Ob 10/23a
- Änderung der Sicherungsstandards durch Änderung der ÖNORM
- Baurecht
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