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Vertragsstrafe; Voraussetzungen

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Die Konventionalstrafe wird grundsätzlich bei Verschulden des Schuldners an der vertraglichen Pflichtverletzung ausgelöst. Der (tatsächliche) Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung. Der Zweck der Konventionalstrafe besteht in der Pauschalierung des Schadenersatzes und zudem in der Bekräftigung der abgesicherten vertraglichen Verpflichtung. Auch bei der Kürzung oder beim Entfall eines zustehenden Anspruchs kann eine Konventionalstrafe vorliegen.

  • § 915 ABGB
  • BBL-Slg 2023/135
  • § 1336 ABGB
  • § 914 ABGB
  • OGH, 02.02.2023, 3 Ob 226/22i
  • Baurecht
  • Vertragsstrafe
  • Voraussetzungen

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