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Kein Vorteilsausgleich bei höherwertiger Ersatzvornahme

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Der Unternehmer, der aufgrund des Einbaus unbrauchbarer Fenster vom Auftraggeber zur Gewährleistung (Austausch) verpflichtet ist, hat gegen den Lieferanten der unbrauchbaren Fenster einen Anspruch auf Austausch.

Verweigert der Lieferant den Austausch und bezieht der Unternehmer im Wege der Ersatzvornahme höherwertige aber brauchbare Fenster von einem Dritten, so ist der Lieferant der unbrauchbaren Fenster zum Ersatz der Kosten für den Ein- und Ausbau, die Abdichtung und die Malerarbeiten gemäß § 933a ABGB verpflichtet.

Aus der Verwendung der höherwertigen Fenster entsteht dem Unternehmer kein Vorteil „neu für alt“, der eine Minderung seines Ersatzanspruchs rechtfertigen könnte.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • BBL-Slg 2023/133
  • § 933a ABGB
  • Kein Vorteilsausgleich bei höherwertiger Ersatzvornahme
  • Baurecht
  • OGH, 31.01.2023, 4 Ob 185/22t

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