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Verkehrssicherungspflichten bei Überlassung eines Veranstaltungsraumes

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Eine Gemeinde, welche ihre Liegenschaft einem Verein zur Abhaltung einer Veranstaltung (Ball) überlässt, eröffnet damit einen Verkehr und ist gegenüber den Besuchern der Veranstaltung als Träger der Verkehrssicherungspflichten anzusehen.

Anderes könnte nur bei Übertragung der Verkehrssicherungspflichten an den Veranstalter gelten, was aber alleine durch die Einbeziehung der Hausordnung in den Vertrag zwischen Gemeinde und Ballveranstalter nicht der Fall ist.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Verkehrssicherungspflichten bei Überlassung eines Veranstaltungsraumes
  • BBL-Slg 2023/140
  • Baurecht
  • OGH, 15.03.2023, 3 Ob 218/22p

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