


Flächenwidmung „Gewerbegebiet“; Begriff „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“; Betriebsküche; Restaurant; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 26
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1419 Wörter, Seiten 148-150
20,00 €
inkl MwSt




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Im „Gewerbegebiet“ sind bauliche Anlagen für „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“ (wie zB Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht zulässig.
Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstyp abzustellen; dabei ist jeweils auf den Gesamteindruck des Betriebes abzustellen und nicht auf eine einzelne „Veranstaltung“ (zB Hochzeits- und Geburtstagsfeier).
Bei einem Gastgewerbe in Form eines Restaurants kann nicht pauschal der Schluss gezogen werden, dass kein „Betrieb für Erholungs- und Freizeitnutzung“ vorliegt.
Eine Betriebsküche, die fremde Gäste nur in geringerem Umfang und überwiegend Geschäftsreisende oder Kunden des Betriebes verköstigt, ist keine bauliche Anlage für Erholungs- und Freizeitnutzungen.
Wird aber ein „fine dining“-Restaurant betrieben, das überwiegend abends geöffnet wird, spricht dies für einen Betrieb zur Erholungs- und Freizeitnutzung.
-
- Restaurant
- § 19 Abs 2 Z 2 sbg BauPolG
- Abs 6 sbg ROG
- Abs 7 sbg ROG
- BBL-Slg 2023/118
- baupolizeilicher Unterlassungsauftrag
- § 30 Abs 1 Z 7 ROG
- Betriebsküche
- Baurecht
- Begriff „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“
- Flächenwidmung „Gewerbegebiet“
- VwGH, 18.04.2023, Ro 2021/06/0003
- § 20 Abs 7 sbg BauPolG
Im „Gewerbegebiet“ sind bauliche Anlagen für „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“ (wie zB Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht zulässig.
Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstyp abzustellen; dabei ist jeweils auf den Gesamteindruck des Betriebes abzustellen und nicht auf eine einzelne „Veranstaltung“ (zB Hochzeits- und Geburtstagsfeier).
Bei einem Gastgewerbe in Form eines Restaurants kann nicht pauschal der Schluss gezogen werden, dass kein „Betrieb für Erholungs- und Freizeitnutzung“ vorliegt.
Eine Betriebsküche, die fremde Gäste nur in geringerem Umfang und überwiegend Geschäftsreisende oder Kunden des Betriebes verköstigt, ist keine bauliche Anlage für Erholungs- und Freizeitnutzungen.
Wird aber ein „fine dining“-Restaurant betrieben, das überwiegend abends geöffnet wird, spricht dies für einen Betrieb zur Erholungs- und Freizeitnutzung.
- Restaurant
- § 19 Abs 2 Z 2 sbg BauPolG
- Abs 6 sbg ROG
- Abs 7 sbg ROG
- BBL-Slg 2023/118
- baupolizeilicher Unterlassungsauftrag
- § 30 Abs 1 Z 7 ROG
- Betriebsküche
- Baurecht
- Begriff „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“
- Flächenwidmung „Gewerbegebiet“
- VwGH, 18.04.2023, Ro 2021/06/0003
- § 20 Abs 7 sbg BauPolG