Zum Hauptinhalt springen

Flächenwidmung „Gewerbegebiet“; Begriff „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“; Betriebsküche; Restaurant; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Im „Gewerbegebiet“ sind bauliche Anlagen für „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“ (wie zB Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht zulässig.

Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstyp abzustellen; dabei ist jeweils auf den Gesamteindruck des Betriebes abzustellen und nicht auf eine einzelne „Veranstaltung“ (zB Hochzeits- und Geburtstagsfeier).

Bei einem Gastgewerbe in Form eines Restaurants kann nicht pauschal der Schluss gezogen werden, dass kein „Betrieb für Erholungs- und Freizeitnutzung“ vorliegt.

Eine Betriebsküche, die fremde Gäste nur in geringerem Umfang und überwiegend Geschäftsreisende oder Kunden des Betriebes verköstigt, ist keine bauliche Anlage für Erholungs- und Freizeitnutzungen.

Wird aber ein „fine dining“-Restaurant betrieben, das überwiegend abends geöffnet wird, spricht dies für einen Betrieb zur Erholungs- und Freizeitnutzung.

  • Restaurant
  • § 19 Abs 2 Z 2 sbg BauPolG
  • Abs 6 sbg ROG
  • Abs 7 sbg ROG
  • BBL-Slg 2023/118
  • baupolizeilicher Unterlassungsauftrag
  • § 30 Abs 1 Z 7 ROG
  • Betriebsküche
  • Baurecht
  • Begriff „Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“
  • Flächenwidmung „Gewerbegebiet“
  • VwGH, 18.04.2023, Ro 2021/06/0003
  • § 20 Abs 7 sbg BauPolG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!