


Einfriedung; örtliches Entwicklungskonzept; Bebauungsregeln; Mindestabstand
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 26
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 33 Wörter, Seiten 151-151
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Die in „Bebauungsregeln“ festgelegten Mindestabstände sind im Bauverfahren verbindlich.
Gegen die Festlegung von Mindestabständen für schmale Straßen (hier: ohne einzelfallbezogene Ausnahmemöglichkeit) im örtlichen Raumordnungskonzept bestehen keine rechtlichen Bedenken.
-
- örtliches Entwicklungskonzept
- § 5 Abs 4 tir BauO
- BBL-Slg 2023/121
- Bebauungsregeln
- Mindestabstand
- Baurecht
- VwGH, 31.01.2023, Ra 2022/06/0047
- § 31 Abs 1 lit i tir ROG
- Einfriedung
Die in „Bebauungsregeln“ festgelegten Mindestabstände sind im Bauverfahren verbindlich.
Gegen die Festlegung von Mindestabständen für schmale Straßen (hier: ohne einzelfallbezogene Ausnahmemöglichkeit) im örtlichen Raumordnungskonzept bestehen keine rechtlichen Bedenken.
- örtliches Entwicklungskonzept
- § 5 Abs 4 tir BauO
- BBL-Slg 2023/121
- Bebauungsregeln
- Mindestabstand
- Baurecht
- VwGH, 31.01.2023, Ra 2022/06/0047
- § 31 Abs 1 lit i tir ROG
- Einfriedung