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Anspruchsberechtigung für Enteignungsentschädigung

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Der noch nicht im Grundbuch eingetragene Erwerber von Liegenschaftsanteilen durch Realteilungsvertrag ist nicht Enteigneter im Sinn von § 4 Abs 2 EisbEG, auch wenn ihm die tatsächliche Verfügungsmacht über die Liegenschaftsanteile bereits übertragen wurden.

Er kann daher für diese Anteile keine Enteignungsentschädigung begehren und muss sich zur Vergütung der Nachteile, die sich aus seinem Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und den damit verbundenen obligatorischen Nutzungsrechten ergeben, an die bisherigen Miteigentümer wenden.

  • BBL-Slg 2023/128
  • § 19 oö StWG
  • Anspruchsberechtigung für Enteignungsentschädigung
  • OGH, 25.01.2023, 7 Ob 174/22x
  • Baurecht
  • § 4 Abs 2 EisbEG

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