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Wohnraumvermietung; Privatzimmervermietung; konsenswidrige Verwendungszweckänderung; Verwaltungsübertretung

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Nach dem PrivatzimmervermietungsG genügt es nicht, dass sich die vermietete Wohnung in demselben Haus wie die Wohnung des Vermieters befindet; vielmehr ist es erforderlich, dass die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters aufgenommen werden.

Ist der Vermieter während der Vermietung seiner Wohnung abwesend und kommt es deshalb zu keiner Haushaltsführung, fehlt es auch am gesetzlich geforderten Wohnungsverband.

  • § 2 Abs 1 lit a PrivatzimmervermietungsG
  • BBL-Slg 2023/123
  • § 28 Abs 1 lit c tir BauO
  • § 67 Abs 1 lit l tir BauO
  • konsenswidrige Verwendungszweckänderung
  • Verwaltungsübertretung
  • Wohnraumvermietung
  • Privatzimmervermietung
  • Baurecht
  • VwGH, 18.04.2023, Ra 2023/06/0042

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