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BBL

baurechtliche blätter

Heft 5, Oktober 2020, Band 23

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7612

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Inhalt der Ausgabe

S. 173 - 183, Aufsatz

Trapichler, Martin

Die Wiener Wohnzone

Lange schlummerte die mit LGBl 1991/31 in die Bauordnung für Wien („wr BauO“) eingeführte Wohnzone vor sich hin. Durch den sich vollziehenden Wandel im Städtetourismus weg vom klassischen Hotelaufenthalt hin zum voll ausgestatteten Ferienapartment erwachte sie durch die BauO-Novelle 2018 und den seither bei der Baupolizei der Stadt Wien eingegangenen Anzeigen zu neuem Leben. Dieser Beitrag untersucht den Regelungsgehalt der Wohnzonenregelung mit besonderem Augenmerk auf die Kurzzeitvermietung, die verfassungsrechtlichen Implikationen, die Ausnahmen vom Verwendungsgebot und die Rechtsfolgen der Verletzung des Verwendungsgebots.

S. 184 - 186, Aufsatz

Riedmüller, Maximilian/​Erhart , Alexander

Der Tiroler Bodenfonds als Instrument der aktiven Raumordnung

Mit einem Marktanteil von rd 3 % hat sich der tir Bodenfonds (TBF) als Partner der Gemeinden bei der Umsetzung von Wohnbauvorhaben bewährt. Durch die Vergabe von Grundflächen trägt der TBF zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und zur zweckmäßigen Ansiedlung bzw Standortverlegung von Betrieben maßgeblich bei. Die Realisierung von Bauvorhaben in bodensparender und verdichteter Bauweise sowie die Vermeidung von Nutzungskonflikten stehen dabei im Focus. Neben der Vergabe von Grundflächen unterstützt der TBF die Gemeinden bei Maßnahmen als Träger von Privatrechten gem § 33 tir Raumordnungsgesetz 2016 (tir ROG 2016).

S. 187 - 187, Rechtsprechung

Flächenwidmungsplan; exakte Abgrenzung der Widmungsflächen auf demselben Grundstück; verbale Ausführungen unzureichend

Wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, muss aus der Plandarstellung ersichtlich werden, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren.

Die im Flächenwidmungsplan händisch, zum Teil ohne Lineal vorgenommene Linienführung mit einem – zum Teil eine dicke Strichstärke aufweisenden – Filzstift zur Abgrenzung der umzuwidmenden Fläche genügt nicht den Anforderungen an eine exakte Abgrenzung der Widmungsflächen.

Verbale Ausführungen im Flächenwidmungsplan reichen nicht aus, um die – mit dieser besonderen Art der Linienführung – verbundene Ungenauigkeit auszugleichen und die erforderliche Präzision zu gewährleisten.

S. 187 - 188, Rechtsprechung

Geschoßflächenzahl im örtlichen Entwicklungskonzept; normative Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes

Allfällige, eigentlich im Flächenwidmungsplan zu treffende Regelungen des ÖEK (hier: GFZ) haben die normativen Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes und sind bei der Prüfung im Baubewilligungsverfahren heranzuziehen, sofern sie sich nicht nur an die Gemeinde richten und entsprechend konkrete Festlegungen beinhalten.

Ein zahlenmäßig definierter Wert der GFZ von 0,25 bis 0,4 stellt eine hinreichend konkrete Festlegung im ÖEK dar.

S. 187 - 187, Rechtsprechung

Revision; Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Mit den in der Revision genannten Rechten auf „Erlassung einer Baubewilligung nur bei Nichtvorliegen eines Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn“ und auf „Bewilligung eines Nachbargebäudes nur nach Prüfung der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte der Grundstücksnachbarn“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, von der nö BauO eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht der Revisionswerber verletzt sei.

S. 187 - 187, Rechtsprechung

Abweichung von der Baubewilligung; Bautoleranzen; Bauüberwachung

Die krnt BauO kennt bezüglich der Übereinstimmung der Bauausführung mit der Baubewilligung keine Bautoleranzen.

S. 189 - 190, Rechtsprechung

Mindestabstände; Ausnahmen; Begriff „Nebenanlage“; Zubauten

Der Landesgesetzgeber geht von einem einheitlichen Begriff der „Nebenanlage“ in den verschiedenen baurechtlichen Vorschriften aus.

Eine „Nebenanlage“ ist ein selbstständiger Bau und darf daher keinen Teil des Hauptgebäudes bilden.

Als „Zubau“ zum Hauptgebäude ausgestaltete Teile des Hauptgebäudes (hier: Garage) sind keine „Nebenanlagen“ im Sinn der Ausnahmebestimmung des § 25 Abs 8 Satz 2 sbg BGG.

S. 189 - 189, Rechtsprechung

Bauwille; Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens

Es ist nicht zulässig, vom Antragsteller anstatt der Änderungen an einem bestehenden, nicht konsentierten Baubestand die Beantragung eines Neubaus zu verlangen.

S. 190 - 192, Rechtsprechung

Zweitwohnsitzerklärung; Begriff „Wohnung“; Apartment; Beherbergungsbetrieb; Auslegung der Baubewilligung

Zur rechtlichen Qualifikation einer Wohneinheit als „Wohnung“ ist entscheidend, ob es sich beim gegenständlichen Objekt nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften um ein „Wohnhaus“ oder einen „Beherbergungsbetrieb“ handelt.

Maßgeblich bei der Beurteilung ist nicht die tatsächliche Gestaltung, sondern der baurechtliche Konsens des Gebäudes.

Der Inhalt der Baubewilligung ist dem Spruch einschließlich der dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Pläne und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem „Genehmigungsvermerk“ versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.

Apartments in einem als „Beherbergungsbetrieb“ konsentierten Gebäude, die laut dem genehmigten Einreichprojekt wochenweise touristisch vermietet werden sollen, sind keine „Wohnungen“ im Sinne der maßgeblichen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften.

S. 192 - 193, Rechtsprechung

Baubewilligungsverfahren; Parteistellung der „betroffenen Öffentlichkeit“ zur Geltendmachung der UVP-Pflicht; unionsrechtskonforme Auslegung

Der Wortlaut des § 7 Abs 1 Z 1 lit a sbg BauPolG lässt keinen Zweifel daran, dass nur bestimmte, im Gesetz näher definierte Eigentümer von Grundstücken (und diesen gleichzuhaltende Bauberechtigte) als Partei im Baubewilligungsverfahren zu beteiligen sind.

Der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn der UVP-RL muss keine Parteistellung zur Geltendmachung der UVP-Pflicht im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung eingeräumt werden, wenn diese Personen dazu bereits als Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren Gelegenheit hatten.

S. 193 - 193, Rechtsprechung

Bauausführung; vorübergehende Inanspruchnahme fremder Liegenschaften; Überschwenken durch Baukran

Wird mit einem Baukran eine fremde Liegenschaft ausschließlich ohne Transportlast überschwenkt, steht der Inanspruchnahme des Luftraumes dieser Liegenschaft kein triftiger Grund entgegen.

S. 193 - 194, Rechtsprechung

Zweckentfremdung der Wohnung; touristische Beherbergung; Privatzimmervermietung; Verwaltungsübertretung

Durch die Formulierung „im Hausverband der Vermieter“ stellt der Gesetzgeber bei der Privatzimmervermietung auf das Erfordernis einer räumlich-funktionellen Verbindung der betreffenden Wohneinheiten mit der Wohnung des Vermieters, der dort seinen tatsächlichen Hauptwohnsitz aufweisen muss, ausdrücklich klar.

Ob die erforderliche räumlich-funktionelle Verbindung der Vermieterwohnung mit den Gästewohneinheiten vorliegt, ist unter Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Alleine die Erschließung der einzelnen Wohnungen über ein selbstständiges abgeschlossenes Stiegenhaus (wie es auch in jedem Geschoßwohnbau besteht), kann diese räumlich-funktionelle Verbindung nicht begründen.

Der Begriff „Hauptwohnsitz“ in § 5 Z 10 sbg ROG 2009 wird im Sinne des MeldeG verwendet. Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für den tatsächlichen Hauptwohnsitz.

Eine Privatzimmervermietung liegt auch dann nicht vor, wenn die touristische Vermietung nicht persönlich als (von der GewO ausgenommene) häusliche Nebenbeschäftigung, sondern von einem Dritten (hier: der Tochter als gewerberechtliche Geschäftsführerin einer GmbH) im Rahmen eines angemeldeten Gastgewerbes (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO) erfolgt.

S. 193 - 193, Rechtsprechung

Mindestabstand; Ausnahmen; Begriff „Nebenanlage“

Bei einer „Nebenanlage“ im Sinne des § 25 Abs 7a BGG muss es sich um ein selbständiges Bauwerk handeln.

Eine mit dem Einfamilienhaus baulich verbundene Garage stellt keine „Nebenanlage“ dar.

S. 194 - 195, Rechtsprechung

Änderung des Verwendungszweckes; Kellerräume; Aufenthaltsräume; Schlafräume; bautechnische Erfordernisse; Ausnahmebewilligung; Ermessen

Schlafräume gelten – unbeschadet, ob dauernd oder nur vorübergehend (zB zu Ferienzwecken) genutzt – ex lege als Aufenthaltsräume und haben folglich den bautechnischen Anforderungen des sbg BauTG sowie den verbindlich erklärten OIB-Richtlinien (insb OIB-Richtlinie 3) vollumfänglich zu entsprechen.

Die Verwendung von unterirdisch gelegenen (Keller-) Räumen als Aufenthaltsräume ist unzulässig, wenn sie den bautechnischen Anforderungen des § 23 sbg BauTG in Verbindung mit Punkt 9.1 OIB-Richtlinie 3 (erforderliche Belichtungsfläche) und § 25 Abs 2 Z 1 sbg BauTG (erforderliches Fußbodenniveau) widersprechen.

Im Fall des Widerspruches ist eine Ausnahmebewilligung möglich, wenn die vom Bauwerber ins Treffen geführten Voraussetzungen des § 46 Abs 2 sbg BauTG vorliegen.

Mangelt es bereits an einem der gesetzlich angeführten Ausnahmegründe, ist die gesetzlich eingeräumte Ermessensübung der Baubehörde nicht zulässig.

S. 195 - 196, Rechtsprechung

Lagerfläche; Abstellfläche für Kfz; Bodenaustausch; Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

Die Errichtung einer Lager- bzw KfZ-Abstellfläche (hier: durch Entfernung der begrünten Humusschicht bis zu einer Tiefe von 50 – 60 cm sowie Herstellung, Verdichtung und Planierung einer Schotterfläche im Ausmaß von ca 1.500 m2) ist als „bauliche Anlage, die allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt“, baubewilligungspflichtig.

S. 196 - 196, Rechtsprechung

Erdaushub; Baugrubensicherung; Baugrubensicherungskonzept; baupolizeilicher Auftrag

Auch der Erdaushub und die Sicherung der Baugrube bilden bereits Teile der Bauausführung.

Im Fall einer mangelhaften Baugrubensicherung ist die Baubehörde ermächtigt, die Sicherung der Baugrube entsprechend den Vorgaben eines Fachmannes mittels baupolizeilichem Auftrag vorzuschreiben und vorab die Vorlage des Baugrubensicherungskonzeptes zu verlangen.

S. 196 - 197, Rechtsprechung

Terrassenüberdachung; Pergola; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

Eine direkt an das Gebäude angrenzende Terrassenüberdachung ist – im Unterschied zu einer freistehenden Pergola – als bauliche Maßnahme, „durch die das Aussehen des Gebäudes erheblich geändert wird“, baubewilligungspflichtig.

S. 197 - 197, Rechtsprechung

Revision; Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Mit dem in der Revision genannten Recht auf „Versagung der Baubewilligung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, durch das vlbg BauG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht der Revisionswerber verletzt sei.

S. 197 - 198, Rechtsprechung

Ersatzleistungen für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen; Bemessung der Ersatzleistung; „Höhe des vollen Grundwertes“

Bei der Ersatzleistung geht es nicht darum, der Gemeinde ihre Aufwendungen beim Erwerb der Grundflächen zu ersetzen. Die Leistung ist vielmehr ein Ersatz dafür, dass dann, wenn die abzutretenden Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen, keine Abtretung in natura zu erfolgen hat.

Bei der Ersatzleistung kommt es auf den Wert der abzutretenden Flächen an, nicht aber auf den Wert irgendwelcher anderer Grundflächen, insbesondere auch nicht der angrenzenden (hier: neugeschaffenen) Bauplätze.

Ausschlaggebend für die Höhe der Geldleistung ist, wieviel für den Erwerb der abzutretenden Grundflächen zu zahlen wäre. Dabei hat allerdings die Festsetzung als Verkehrsfläche der Gemeinde, die ja die Anliegerverpflichtungen erst auslöst, außer Betracht zu bleiben.

S. 197 - 197, Rechtsprechung

Baupolizeiliche Aufträge; Adressat

Als Adressat von baupolizeilichen Aufträgen gemäß §§ 39 ff vlbg BauG kommen – subsidiär nach dem Bauherrn oder dem Bauausführenden – nur die Eigentümer (bzw die Miteigentümer), nicht aber die Eigentümergemeinschaft gem § 18 Abs 1 WEG 2002 in Betracht.

S. 198 - 199, Rechtsprechung

Wohnzonen; unzulässige gewerbliche Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag

Ein baupolizeilicher Auftrag, der bloß die Einhaltung des Verbots der gewerblichen Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke vorschreibt, ist nicht ausreichend konkretisiert.

Die Baubehörde ist gehalten, den unbestimmten Gesetzesbegriff der „kurzfristigen“ Vermietung näher zu definieren.

S. 199 - 200, Rechtsprechung

Revision; Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Immissionsschutz; Tiefgarage; Garagenentlüftung; Teilung des Bauvorhabens; Baugrubensicherung; mechanische Festigkeit; Standsicherheit; Schutz von benachbarten Bauw...

Mit den in der Revision genannten Rechten auf „Unterbleiben der Errichtung gesetzwidriger Bauwerke ... soweit dadurch ihre eigenen Rechte berührt werden“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, durch die wr BauO eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht der Revisionswerber verletzt sei.

Ebenso wenig wird mit dem Vorbringen der Verletzung der Revisionswerber im Recht auf „Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens unter Wahrung ihrer gesetzlich gewährleisteten Rechte“ ein subjektiv-öffentliches Recht angeführt. Es gibt kein abstraktes „Recht auf Durchführung eines mängelfreien/gesetzeskonformen Verfahrens“.

Das „Recht auf Immissionsschutz“ bildet als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 134a wr BauO einen tauglichen Revisionspunkt.

Es ist nicht unzulässig, die mechanische Garagenentlüftung einer Tiefgarage vom Bauansuchen auszunehmen und einer gesonderten Bewilligung vorzubehalten.

Die bautechnischen Anforderungen gemäß § 88 wr BauO beziehen sich nur auf das geplante Bauwerk, sie dienen nicht auch dem Schutz der Bauwerke der Nachbarn.

S. 200 - 202, Rechtsprechung

Wohnzonen; unzulässige gewerbliche Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke; weiße Widmung; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag; Fristsetzung

Eine „weiße Widmung“ umfasst nicht auch eine „gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke“, wenn das betreffende Bestandsobjekt für andere Nutzungen als für eine Wohnnutzung gar nicht ausgestattet ist.

„Gewerblichkeit“ im Sinne des § 7a Abs 3 wr BauO liegt auch dann vor, wenn die Bestandsobjekte regelmäßig für kurzfristige Beherbergungszwecke vermietet werden. Ob während der Vermietungsdauer Dienstleistungen an den Gast erbracht werden oder Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist für das Vorliegen von „Gewerblichkeit“ im Sinne des Baurechtes ohne rechtliche Relevanz.

Unter „Kurzfristigkeit“ ist eine Vermietungsdauer von typischerweise bis zu etwa 30 Tagen zu verstehen, auch wenn einzelne Vermietungen über diese Zeitspanne hinaus reichen sollten.

Eine Vermietung mit der Zielgruppe „Touristen“ stellt eine solche kurzzeitige Vermietung dar, weil Touristen Ferienwohnungen typischerweise für den Zeitraum unter 30 Tagen anmieten und längere Mietdauern die Ausnahme sind.

Im baupolizeilichen Unterlassungsauftrag ist eine Festlegung einer Frist nicht angebracht. Die beauftragte Unterlassung erfordert ein Tätigwerden „ohne unnötigen Aufschub“.

S. 202 - 204, Rechtsprechung

Wegehalterhaftung; Verkehrssicherungspflichten; Begriff „Weg“; Gänge innerhalb eines Gebäudes; Übergang zwischen Gebäuden

Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB.

Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.

S. 202 - 202, Rechtsprechung

Revision; Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Mit den in der Revision genannten Rechten auf „Nichtbewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens“ bzw auf „Erklärung der Unzulässigkeit von Abweichungen hinsichtlich Dachgaupen“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, durch die wr BauO eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht der Revisionswerber verletzt sei.

Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet.

S. 202 - 202, Rechtsprechung

Revision; Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Mit den in der Revision genannten Rechten auf „Durchführung eines ordentlichen Bauverfahrens vor Baubeginn unter Gewährung ihrer Parteienrechte und ordnungsgemäße Behandlung ihrer Einwendungen durch die Baubehörde“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten Verfahrensrecht bzw in welchem durch die wr BauO eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht der Revisionswerber verletzt sei.

S. 204 - 204, Rechtsprechung

Bauwerke; Entzug von Luft und Licht; Nachbarschutz

§ 364 Abs 3 ABGB ist ausdrücklich nur auf den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen, nicht jedoch auf Bauwerke anzuwenden.

S. 205 - 206, Rechtsprechung

Unterfangungsarbeiten; schuldhaftes Fehlverhalten; Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter

Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners.

S. 205 - 205, Rechtsprechung

Bausachverständiger; Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt aber etwa dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind.

S. 205 - 205, Rechtsprechung

Fälligkeit des Entgeltanspruchs; Unterbleiben des Werks

Bei Unterbleiben des Werks im Sinn des § 1168 Abs 1 ABGB tritt Fälligkeit des Entgeltanspruchs im Allgemeinen dann ein, sobald endgültig feststeht, dass das Werk nicht ausgeführt wird. Sofortiger Fälligkeitseintritt ist anzunehmen, wenn das endgültige Unterbleiben evident ist oder zumindest für den Besteller, insbesondere etwa bei Abbestellung des Werks, feststeht. Sonst ist aus Klarstellungsgründen eine Fälligstellung durch Einmahnung gemäß § 1417 ABGB erforderlich.

S. 206 - 207, Rechtsprechung

Kein Einfluss raumordnungsrechtlicher Widmungen auf privatrechtliche Vereinbarungen

Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer abzustellen.

Baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen“ definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht. Der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB an der ehelichen Wohnung ist nicht davon abhängig, ob das genutzte Objekt sich in einem Bereich befindet, der nach der Raumordnung zu Wohnzwecken gewidmet ist.

S. 206 - 206, Rechtsprechung

Schweinestall; Immissionsschutz; Nachbarrechte

Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliches insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, weshalb auch übermäßige Immissionen zu dulden sind, wenn sie die ortsübliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.

Für die – sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Immissionen als auch der Beeinträchtigung des dadurch betroffenen Grundstücks – zu berücksichtigenden örtlichen Verhältnisse kommt es neben Dauer und Intensität unter anderem auch auf die Art der Einwirkung, den Grad ihrer Störungseignung sowie auf den „Charakter der Gegend“ an. Die Ortsüblichkeit ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgebenden Umgebung zu beurteilen, die sich im Regelfall nicht auf das emittierende und das beeinträchtigte Grundstück reduzieren lässt, sondern Gebiets- bzw Stadtteile („Viertel“) mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen umfasst.

S. 207 - 208, Rechtsprechung

Produkthaftung; Instruktionsfehler; Kaminofen

Führt die unterlassene Wartung eines Schiebefensters durch Schmierung eines Gleitlagers zur Gefahr des Berstens des Schiebefensters, liegt in der Unterlassung von Wartungshinweisen durch den Hersteller ein Instruktionsfehler im Sinn von § 5 PHG. Die Instruktionspflicht obliegt dem Hersteller, sodass er nicht auf die Aufklärung durch den Hafnerbetrieb vertrauen darf.

S. 208 - 208, Rechtsprechung

Vorkaufsrecht an unselbständigem Teil einer Liegenschaft

Ein Vorkaufsrecht kann auch nur für den Teil einer Liegenschaft oder eines Grundstücks vereinbart werden, weil durch die Abschreibung einzelner Teile eines Grundstücks ein selbständiges rechtliches Schicksal dieser Teile möglich ist, wenn die jeweilige Teilfläche exakt beschrieben oder durch einen Teilungsplan konkret gekennzeichnet ist. An einem rechtlich unselbständigen Teil eines Wohn- und Geschäftshauses (gemietetes Geschäftslokal) kann ein obligatorisches Vorkaufsrecht nur unter der Voraussetzung wirksam begründet werden, dass die Vertragsparteien bei der Einräumung des Vorkaufsrechts ausdrücklich oder schlüssig vereinbaren, dass am betreffenden Objekt Wohnungseigentum begründet wird. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Vorkaufsrechts am Mietgegenstand muss der Gefährdete mangels Ausdrücklichkeit somit vorbringen, dass die Parteien des Mietvertrags bei der Einräumung des Vorkaufsrechts übereinstimmend von der späteren Begründung von Wohnungseigentum am Mietobjekt ausgegangen sind.

S. 208 - 209, Rechtsprechung

Sicherung des Anspruchs auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum durch einstweilige Verfügung

Die Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen durch einstweilige Verfügung ist möglich, wenn die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens bescheinigt wird. Die Vermietung von Wohnungen nach rechtskräftigem Teilungsurteil hindert die Begründung von Wohnungseigentum nicht und birgt daher keine derartige Gefahr, ebenso wenig eine Verkehrswertminderung der Liegenschaft, wenn sie durch Geldersatz ausgeglichen werden kann. Die Vermietung von Wohnungen – egal zu welchen Bedingungen – hat auf die zur Begründung von Wohnungseigentum erforderliche Nutzwertfestsetzung keinen Einfluss. Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen aufgrund geringfügiger Wertunterschiede, die sich durch die Realteilung ergeben können, sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Ertragswertverfahren nach § 5 Abs 3 LBG aber nicht die tatsächlichen Erträge durch Mieteinnahmen, sondern die erzielbaren Erträge bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zugrunde zu legen.

S. 208 - 208, Rechtsprechung

Vereinbarung über die Benützung von im Wohnungseigentum stehenden KFZ-Abstellplätzen

Die anlässlich einer Eigentümerversammlung von den Wohnungseigentümern getroffene mündliche Vereinbarung, wonach der unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Reihenhaus liegende Parkplatz anstelle des eigentumsrechtlich zugeordneten Parkplatzes benützt werden darf, ist im Zweifel als jederzeit widerrufliches Prekarium zu werten. Fehlende Entgeltlichkeit sowie der Umstand, dass weder die Dauer der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung noch Kündigungs- oder Widerrufsmöglichkeiten festgelegt wurden, sprechen gegen eine Qualifikation als Dauerrechtsverhältnis.

S. 209 - 209, Rechtsprechung

Haftung für Schäden am Zaun durch umgestürzte Bäume; Überprüfungspflichten des Liegenschaftseigentümers

Für die Anwendung des § 1319 ABGB auf Bäume ist erforderlich, dass eine erhöhte Gefährlichkeit besteht, die sich unter anderem aus einer mangelhaften Wurzelausbildung ergeben kann (Flachwurzler). Hat der Eigentümer die Überprüfung der Bäume einem fachkundigen Unternehmer übertragen, genügt dies im Regelfall für den Entlastungsbeweis nach § 1319 ABGB. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Eigentümer die besondere Gefahr, die von einem Flachwurzler ausgeht, gekannt hätte.

S. 209 - 209, Rechtsprechung

Kein automatischer Übergang von Gewährleistungsansprüchen des Werkbestellers auf den nachfolgenden Eigentümer der mangelhaften Sache

Ist ein behaupteter Schaden aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller, eingetreten gewesen, so ist dieser Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden, nicht aber der Einzelrechtsnachfolger. Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen daher nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über. Der Geschenknehmer kann den Werkunternehmer nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihm der Voreigentümer die diesem zustehenden Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche abgetreten hat.

S. 210 - 210, Rechtsprechung

Ausschlussgrund; Ausscheiden; Ausscheidungsgrund; Auslegung von Parteierklärungen

Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen ist nicht revisibel bzw einer vertretbaren Auslegung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre

S. 210 - 210, Rechtsprechung

Auftragswert; Zusammenrechnung; einheitliches Vergabevorhaben; Zulässigkeit der Revision

Die Frage, ob bestimmte Beschaffungsvorgänge eine Zusammenrechnung der Aufträge erforderlich machen, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung geht in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Fall hinaus und stellt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, weshalb diese keine Zulässigkeit der Revision begründet, sofern sie zumindest vertretbar ist.

S. 210 - 211, Rechtsprechung

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung; Erweiterung bestehender Einrichtungen; Neubeschaffung

Handelt es sich um eine Neubeschaffung der gesamten bestehenden Einrichtung, dann dient die Beschaffung nicht zur teilweisen Erneuerung gängiger Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen.

S. 210 - 210, Rechtsprechung

Mindestanforderungen; Relevanz für den Verfahrensausgang; Verfahrensmangel

Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, dh, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen – für die Revisionswerberin günstigeren – Sachverhaltsgrundlage zu gelangen.

S. 212 - 214, Neues Baurecht

Giese, K./​Jahnel, D.

Neues Baurecht

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