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Zweitwohnsitzerklärung; Begriff „Wohnung“; Apartment; Beherbergungsbetrieb; Auslegung der Baubewilligung
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 23
- Rechtsprechung, 1091 Wörter
- Seiten 190-192
- https://doi.org/10.33196/bbl202005019001
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inkl MwStZur rechtlichen Qualifikation einer Wohneinheit als „Wohnung“ ist entscheidend, ob es sich beim gegenständlichen Objekt nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften um ein „Wohnhaus“ oder einen „Beherbergungsbetrieb“ handelt.
Maßgeblich bei der Beurteilung ist nicht die tatsächliche Gestaltung, sondern der baurechtliche Konsens des Gebäudes.
Der Inhalt der Baubewilligung ist dem Spruch einschließlich der dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Pläne und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem „Genehmigungsvermerk“ versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.
Apartments in einem als „Beherbergungsbetrieb“ konsentierten Gebäude, die laut dem genehmigten Einreichprojekt wochenweise touristisch vermietet werden sollen, sind keine „Wohnungen“ im Sinne der maßgeblichen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften.
- Begriff „Wohnung“
- BBL-Slg 2020/130
- Beherbergungsbetrieb
- § 86 Abs 15 sbg ROG
- LVwG Sbg, 30.04.2020, 405-3/691/1/4-2020
- § 2 Z 4 BauTG
- Apartment
- Baurecht
- § 5 Z 16 sbg ROG
- Zweitwohnsitzerklärung
- § 5 Z 15 sbg ROG
- Auslegung der Baubewilligung
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