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Lagerfläche; Abstellfläche für Kfz; Bodenaustausch; Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

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Die Errichtung einer Lager- bzw KfZ-Abstellfläche (hier: durch Entfernung der begrünten Humusschicht bis zu einer Tiefe von 50 – 60 cm sowie Herstellung, Verdichtung und Planierung einer Schotterfläche im Ausmaß von ca 1.500 m2) ist als „bauliche Anlage, die allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt“, baubewilligungspflichtig.

  • Lagerfläche
  • OIB-Richtlinie 1
  • BBL-Slg 2020/136
  • Abstellfläche für Kfz
  • baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • VwGH, 05.05.2020, Ra 2020/06/0048
  • Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden
  • Baurecht
  • § 28 Abs 1 lit e tir BauO
  • Bodenaustausch

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