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BBL

baurechtliche blätter

Heft 5, Oktober 2019, Band 22

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7612

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Inhalt der Ausgabe

S. 167 - 180, Aufsatz

Kirchmayer, Wolfgang

Die Bauordnungsnovellen 2018 – Wesentliche Änderungen im Wiener Baurecht

Im Jahr 2018 wurden zwei wesentliche Novellen zur Bauordnung für Wien erlassen. Mit der Novelle LGBl 37/2018 wurde das Verfahren zum Abbruch von Bauwerken neu geregelt. Die umfangreiche Novelle LGBl 69/2018 („Bauordnungsnovelle 2018“) enthält zahlreiche Regelungen, die von ihrer Zielsetzung insbesondere die Themenbereiche „Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung“, „Gewährleistung eines leistbaren Wohnens“, „Energieeinsparung und Klimaschutz“ sowie „Erhöhung der Sicherheit“ betreffen. Mit der zuletzt genannten Novelle wurden auch Änderungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 und des Wiener Garagengesetzes 2008 vorgenommen. Im folgenden Beitrag werden die Schwerpunkte dieser Novellen dargestellt.

S. 181 - 188, Grundlagen und Praxis des Baurechts

Kastner, Peter/​Kleewein, Wolfgang

Missstände bei der Vollziehung des Baurechts. Aktuelle Fälle aus der Volksanwaltschaft 2019/1

Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen Missstände in der Verwaltung des Bundes und – auf Grundlage landesverfassungsgesetzlicher Ermächtigungen (Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Wien) – der Länder, einschließlich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, festzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Volksanwaltschaft auch wichtige, praxisrelevante Fragen des Bau- und Raumordnungsrechts zu klären.

S. 189 - 190, Rechtsprechung

Baubewilligung; Antragslegitimation; Eigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002; Treppenschrägaufzug

In einem Baubewilligungsverfahren nach der nö BauO kann grundsätzlich (auch) eine Eigentümergemeinschaft im Sinn des § 18 WEG 2002 als Bauwerber auftreten.

In Anbetracht der Beschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft muss aber geprüft werden, ob die von der Eigentümergemeinschaft bei der Baubehörde beantragte Maßnahme in den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft fällt.

In den Bereich der Verwaltung fällt der Einbau eines Treppenschrägaufzuges nur, wenn er der Benützung durch alle Mit- und Wohnungseigentümer offensteht.

S. 190 - 191, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Betriebsbaugebiet“; Mischbauwerk; Baulichkeiten für religiöse Zwecke; Religionsfreiheit; Baufreiheit

Die gemischte Nutzung einer Halle für teils betriebliche, teils religiöse Tätigkeiten ist im „Betriebsbaugebiet“ unzulässig.

Aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit ist nicht abzuleiten, dass eine Baulichkeit für religiöse Zwecke nicht den raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen müsste.

Der Grundsatz auf Baufreiheit kommt nur dann zum Tragen, wenn ein gesetzlicher Zweifelsfall vorliegt.

S. 190 - 190, Rechtsprechung

Baupolizeilicher Auftrag; Vollstreckung; Androhung der Ersatzvornahme; dinglicher Bescheid; Änderung der Eigentumsverhältnisse

Das Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist.

Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen.

S. 190 - 190, Rechtsprechung

Akteneinsicht; Übersendung

Das Recht auf Akteneinsicht verpflichtet die Behörde nicht, Akten oder Kopien davon an die Partei zu übersenden.

Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet wird, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei weiter die Möglichkeit hat, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.

S. 191 - 193, Rechtsprechung

Flächenwidmung; Verkehrsaufschließung; erforderliche Plangenauigkeit bei Widmungsgrenzen zwischen Bau- und Grünland

Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplans besteht noch keine Notwendigkeit zu einer abschließenden Prüfung der Verkehrserschließung eines Grundstücks.

Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Planpräzision dürfen nicht überspannt werden.

Bei der Ermittlung der Widmungsgrenze zwischen Bau- und Grünland ist im Fall des Fehlens anderer Auslegungsmomente im Zweifel auf die „Strichmitte“ abzustellen.

S. 191 - 191, Rechtsprechung

Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag; langjähriger rechtswidriger Baubestand; Verschweigung; Ersitzung

Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen.

Ohne einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung kann in einer Angelegenheit öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung) nicht eintreten.

Ebenso wenig kann eine Baubewilligung ersessen werden.

S. 193 - 194, Rechtsprechung

Wohnungseigentum; rechtswidrige Änderung des Verwendungszweckes; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag; Adressat

Bei einer rechtswidrigen Änderung des Verwendungszweckes eines im Wohnungseigentum stehenden Objekts (hier: von Keller zu Wohnung) ist der baupolizeiliche Unterlassungsauftrag ausschließlich an den betreffenden Wohnungseigentümer zu adressieren.

S. 194 - 195, Rechtsprechung

Giese, Karim

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes

Den Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass die Baubewilligung nicht vor der Erlassung eines nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bebauungsplanes erteilt wird.

Es obliegt der Baubehörde (bzw hier: dem LVwG), ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der Notwendigkeit eines Bebauungsplanes zu treffen und eine nachvollziehbare Begründung zu geben, worauf sich die Rechtsauffassung gründet, dass für ein Baugrundstück kein Bebauungsplan erforderlich sei.

S. 195 - 196, Rechtsprechung

Örtliches Entwicklungskonzept; Bausperre; Zielvorgaben

In der Bausperrenverordnung genügt es, die beabsichtigen Änderungen zu benennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt. Gegen die „Zielvorgabe“, mit den geplanten Maßnahmen den dauernden Wohnbedarf der ansässigen Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen befriedigen zu wollen, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.

Es ist zulässig, in der Bausperrenverordnung auf „Richtlinien und Schwellenwerte der Tiroler Wohnbauförderung“ (hier: zur Konkretisierung des Begriffs der „leistbaren Bedingungen“) zu verweisen sowie ein ortsplanerisches Gutachten zum „integralen Bestandteil“ der Bausperrenverordnung zu erklären.

S. 195 - 195, Rechtsprechung

Änderung des Verwendungszweckes; Kellerräume; Hobbyraum; (Wohn-)Küche; Aufenthaltsraum; erforderlicher Lichteinfall

Eine Küche, die nicht nur zum Kochen bestimmt ist, sondern auch Sitz- bzw Verweilmöglichkeiten aufweist, ist als Aufenthaltsraum (und nicht als bloßer „Hobbyraum“) zu qualifizieren.

Auch im Fall eines Umbaus und der Änderung des Verwendungszweckes sind bei Aufenthaltsräumen die Vorschriften über den notwendigen Lichteinfall einzuhalten.

Punkt 9.1 (samt Unterpunkten) der OIB-RL 3 bezieht sich allgemein auf Aufenthaltsräume, nicht nur auf solche in Wohnungen.

S. 196 - 196, Rechtsprechung

Erdnägel; Zustimmung des benachbarten Eigentümers; Widerruf

Reichen unterirdische Erdnägel (hier: auf einer zur Sicherung des Bauvorhabens zu errichtenden Spritzbetonwand) auf das Nachbargrundstück, bedarf es einer liquiden Zustimmung des Grundeigentümers zu dieser Maßnahme.

Dieser Grundeigentümer ist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Baubewilligung legitimiert und kann seine Zustimmung auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen.

An der Wirksamkeit der Zurückziehung der Zustimmungserklärung ändert auch der Umstand nichts, dass der Nachbar in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hat, da das Erfordernis der Erhebung von Einwendungen zur Beibehaltung der Parteistellung in Bezug auf den Grundeigentümer, dessen Zustimmung zum Bauvorhaben erforderlich ist, im vlbg BauG nicht vorgesehen ist.

S. 196 - 197, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Wohngebiet“; Pferdestall; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Aufgrund der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 vlbg BauG kommt Nachbarn kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu.

Ist nach den eingeholten lufthygienischen, lärmtechnischen und medizinischen Gutachten der Amtssachverständigen davon auszugehen, dass am Standort weder eine Gefährdung noch – unter Berücksichtigung der Flächenwidmung – eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung vorliegt, dann ist die Errichtung eines Pferdestalles zulässig.

S. 196 - 196, Rechtsprechung

Anzeigepflichtige Bauvorhaben; Feststellungsbescheid; zumutbarer Rechtsweg

Die Frage, ob ein Bauvorhaben anzeigepflichtig ist, ist im Rahmen des baubehördlichen Anzeigeverfahrens zu lösen.

Ein Antrag auf Feststellung der Anzeigepflicht ist aufgrund eines zumutbaren Rechtsweges als unzulässig zurückzuweisen.

S. 197 - 197, Rechtsprechung

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Abbruch; öffentliches Interesse an der Erhaltung des Stadtbildes

Die mit der wr BauONov 2018, LGBl 2018/37, eingeführte Bewilligungspflicht für den Abbruch von Bauten, an deren Erhaltung infolge ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse besteht, gilt nicht für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle begonnene Abbrucharbeiten.

S. 198 - 198, Rechtsprechung

Einwand des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs; Präklusion

Auf den Einwand des gutgläubigen lastenfreien Eigentumserwerbs ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn sich der Erwerber einer Liegenschaft in erster Instanz darauf beruft.

S. 198 - 199, Rechtsprechung

Sachverständigenhaftung; kein automatischer Übergang etwaiger Schadenersatzansprüche durch Eigentumsübergang; Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter

Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schaden nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.

S. 198 - 198, Rechtsprechung

Bausperre; bewilligungspflichtige Maßnahmen; Abbrucharbeiten; Beginn

Ein Abbruch, mit dem bereits vor Erlassung der Bausperrenverordnung begonnen worden ist, ist nicht bewilligungspflichtig.

Vom Beginn eines Abbruches kann erst gesprochen werden, wenn zumindest im Inneren des Gebäudes in die Bausubstanz eingreifende Maßnahmen (zB Abreißen von Innenwänden oder von Deckenträmen) gesetzt worden sind.

Durch die für einen Abbruch erforderlichen Vorbereitungshandlungen wird mit dem Abbruch eines Bauwerkes noch nicht begonnen.

S. 199 - 200, Rechtsprechung

Bauliche Veränderungen; Nutzwertfestsetzung

Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG.

S. 200 - 201, Rechtsprechung

Kaufvertrag per Handschlag

Selbst dann, wenn im Zuge von Vertragsverhandlungen Nebenpunkte besprochen werden und darüber zunächst keine Einigung erzielt werden kann, können die Parteien im weiteren Verlauf den Vorbehalt einer Einigung über diese Nebenpunkte (ausdrücklich oder schlüssig) auch wieder fallen lassen. Davon ist dann auszugehen, wenn die Parteien ihren Abschluss- und Bindungswillen eindeutig durch Handschlag ausdrücken, ohne die früher im Zuge der Vertragsverhandlungen allenfalls noch offenen Punkte weiter anzusprechen und diesbezüglich einen Vorbehalt zu machen.

S. 200 - 200, Rechtsprechung

Irrtumsanfechtung einer Vereinbarung zur Zurückziehung von Einwendungen im Bauverfahren; verkehrsübliche Sorgfalt des Rechtsanwalts

Offenbar auffallen muss ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen.

S. 201 - 202, Rechtsprechung

Verhältnis Fürsorgepflicht Werkbesteller und BauKG

Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB.

S. 202 - 203, Rechtsprechung

Eigene Ansprüche des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer

Auch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung, deren Geltendmachung an die im § 933 ABGB geregelten Ausschlussfristen gebunden ist. Sie erlöschen deshalb, wenn sie von ihm nicht innerhalb von drei Jahren ab der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden.

S. 203 - 205, Rechtsprechung

Wohnungseigentum; Sondernutzungsvorbehalt Dachboden

Ein Sondernutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators, der sich den künftigen Dachbodenausbau offenhalten will, fällt unter § 24 Abs 1 Z 1 WEG. Allerdings verbietet § 38 Abs 1 Z 1 WEG auch eine unbillige Beschränkung der Verfügungsrechte (nicht nur der Nutzungsrechte) von Wohnungseigentümern.

S. 205 - 206, Rechtsprechung

Falsche statische Berechnung; Berufshaftpflichtversicherung; Auslandsklausel

Der Ort des Schadensereignisses ist im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der Versicherungsnehmer beteiligt ist.

S. 205 - 205, Rechtsprechung

WEG; Widmungsänderungen

Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen“ definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht. Die privatrechtliche Einigung (der Widmungsakt) der Wohnungseigentümer kann auch konkludent erfolgen. Spätere Widmungsänderungen können allenfalls ebenso konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden.

S. 206 - 207, Rechtsprechung

Zuschlagskriterien; bestandfeste Ausschreibung

Bei der Bestbieterermittlung sind – grundsätzlich ungeachtet allfälliger Rechtswidrigkeiten der Zuschlagskriterien – die bestandfesten Ausschreibungsbedingungen maßgeblich.

S. 206 - 206, Rechtsprechung

Subunternehmer; Hilfsunternehmen; Werkvertrag; Abgrenzung der Subunternehmereigenschaft

Zur Abgrenzung der Subunternehmereigenschaft bedarf es jeweils im Einzelfall der Feststellung der konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bieter und dem dritten Unternehmen.

S. 207 - 208, Rechtsprechung

Schlichtungsstelle; Nachprüfungsverfahren

Die Nichtbefassung der Schlichtungsstelle vor der Antragstellung war rechtlich unbeachtlich.

S. 207 - 207, Rechtsprechung

Angebotsinhalt; Auslegung; objektiver Erklärungswert; offenes Verfahren

Auch im offenen Verfahren können Angebote auslegungsbedürftig sein; die Klärung des Angebotsinhaltes widerspricht nicht dem Verhandlungsverbot.

S. 207 - 207, Rechtsprechung

Einstweilige Verfügung; Dauer der Maßnahme; bestimmbare Dauer

Ist die Dauer der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens begrenzt, kann von der Bestimmung einer nach einem Datum festgesetzten Frist abgesehen werden.

S. 209 - 212, Neues Baurecht

Giese, K./​Jahnel, D.

Neues Baurecht

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