Ausgehend vom raumordnungsrechtlichen Daueranliegen, unbebautes Bauland künftig nicht zu horten, sondern in absehbarer Zeit einer widmungskonformen Verwendung zuzuführen, wurde in den letzten Jahren ein breites Instrumentenspektrum in den ROG verankert. Da der örtliche Hintergrund, die räumlichen Strukturen und die „Bebauungsreife“ von Baulandwidmungen heterogen sind, gibt es keine planungsrechtliche Generallösung gegen Baulandhortung. Die einzelnen baulandmobilisierenden Maßnahmen, die teilweise verpflichtend oder auch für bestehende Baulandreserven vorgesehen sind, haben unterschiedliche eigentumsrechtliche Eingriffsintensitäten, Steuerungs- und Wirkungsmöglichkeiten, die im nachfolgenden Beitrag behandelt werden.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 119 - 135, Aufsatz
Wirkungsfähigkeit von baulandmobilisierenden Instrumenten im Raumordnungsrecht
Am 3.2.2020 wurde die vom stmk Landtag in seiner Sitzung vom 19.11.2019 beschlossene Änderung des stmk Baugesetzes (stmk BauG) kundgemacht. Ziel dieser Novelle ist die Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Aus diesem Grund hat der stmk Landesgesetzgeber durchaus erhebliche Änderungen vorgenommen, wie etwa die strukturelle Neuordnung der Vorhaben, die Ausweitung der mitteilungspflichtigen (bewilligungsfreien) Vorhaben sowie die Abschaffung des innergemeindlichen Instanzenzuges. Aber auch andere für die Praxis bedeutende Themenbereiche erfuhren eine Neuregelung. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der stmk Baugesetznovelle 2019 geben.
Eine Einfriedung, die lediglich aus einem an eingeschlagenen Rohren befestigten Spanndraht besteht und keine Betonfundierung aufweist, ist keine „bauliche Anlage“ und daher lediglich anzeigepflichtig.
S. 149 - 150, Rechtsprechung
Nicht herstellbare Kfz-Stellplätze; Ausgleichsabgabe; Entstehen der Abgabepflicht
Enthält die Baubewilligung keine ausdrückliche Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze, entsteht für die „nicht herstellbaren“ Kfz-Stellplätze auch keine Ausgleichsabgabenpflicht.
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Gestaltung des Ortsbildes zu.
Auch aus der UNESCO Welterbe-Konvention lässt sich für Nachbarn kein subjektiv-öffentliches (Mitsprache-) Recht ableiten, weil deren Bestimmungen nicht „self-executing“ sind und nur Verpflichtungen der Mitgliedstaaten normieren.
S. 150 - 150, Rechtsprechung
Garage; Motorenlärm; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Der Motorenlärm, der beim Aus- und Einfahren in eine Garage im üblichen Ausmaß entsteht, stellt eine sich aus der Wohnnutzung ergebende Emission dar und ist von den Nachbarn auch im Fall hinzunehmen, dass die Garage direkt an das Nachbargebäude angebaut ist.
S. 151 - 152, Rechtsprechung
Auflage; Anzeige der Bauvollendung; unvertretbare Leistung; Vollstreckbarkeit
Die in einer Vollstreckungsverfügung dem Bauherrn aufgetragene Verpflichtung, „die Bauvollendung mittels beiliegendem Formblatt zeitgerecht anzuzeigen“ (hier: aufgrund einer Auflage in der Baubewilligung), ist zu unbestimmt und kann folglich keine taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren darstellen.
S. 151 - 151, Rechtsprechung
Baueinstellung; Zustellung des Bescheides; E-Mail; Fortsetzung der Bauführung; Verwaltungsübertretung
Wenn der Bauherr seine E-Mail-Adresse weder zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen bekannt gibt noch mit dieser im Verfahren mit der Baubehörde kommuniziert, dann stellt die E-Mail-Adresse keine „elektronische Zustelladresse“ gemäß § 2 Z 5 ZustG dar.
S. 151 - 151, Rechtsprechung
Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen; Kostenbeitrag zum Grunderwerb durch die Gemeinde
Die Kosten der Gemeinde für den Erwerb sonstiger Rechte (hier: für die Anlegung von Straßenböschungen auf anderen Grundflächen) zählt nicht zu den (anteilig zu ersetzenden) Grunderwerbskosten.
Es widerspricht dem Gleichheitssatz, den vom Bauherrn verschiedenen Grundeigentümer wegen einer unterlassenen Fertigstellungsanzeige verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.
S. 153 - 155, Rechtsprechung
Heranrückende Wohnbebauung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Parteistellung; Betriebsinhaber; Grundeigentümer
Einem gewerblichen Betriebsanlageninhaber, der nicht gleichzeitig auch Grundeigentümer ist, kommt im Baubewilligungsverfahren über eine an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung keine Parteistellung als „Nachbar“ zu.
Demgemäß kann ein „bloßer“ Betriebsinhaber auch kein subjektiv-öffentliches (Nachbar-) Recht auf Einhaltung jener Bestimmungen, die ihn zu Emissionen berechtigen, geltend machen.
Vom Besteller beigestellte Gutachten, auf deren Grundlage das Werk erstellt werden soll, können dann, wenn ihre Berücksichtigung vertraglich vereinbart wird, als Anweisungen im Sinne des § 1168a ABGB verstanden werden.
List im Sinn des § 870 ABGB ist eine bewusste Täuschung und setzt daher ein – für den Irrtum kausales – vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus.
Ansprüche des Bauträgers gegen einen dritten Unternehmer aus einem Werkvertrag aus der Bauphase sind keine „die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche eines Wohnungseigentümers“ im Sinn des § 18 Abs 2 WEG 2002, auch wenn der Bauträger deshalb noch zu einem bestimmten Anteil Wohnungseigentümer ist, weil noch nicht alle Wohnungen verkauft sind.
S. 158 - 158, Rechtsprechung
Wohnungseigentum; allgemeines Stiegenhaus; Einbau eines Behindertenlifts
Die Zulässigkeit der Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich allein keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer, weil die Genehmigung der Baubehörde (sofern sie erforderlich ist) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens gehört.
Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.
S. 161 - 162, Rechtsprechung
Naturpoolbau; Warnpflicht Werkunternehmer; Schadenersatz; Gewährleistung; widersprüchlicher Vertrag
Der Verbesserungsanspruch bei einem widersprüchlichen Vertrag setzt dessen irrtumsrechtliche Anpassung voraus.
S. 162 - 163, Rechtsprechung
Bieter iSd BVergG; Subunternehmer; Schutzzweck des BVergG; Schutzgesetzverletzung
Subunternehmer, als Vertragspartner des Bieters, sind weder vom Begriff des Bieters noch vom Schutzzweck des BVergG umfasst.
Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist.
Nach § 5 Abs 2 KSchG gilt die Richtigkeit eines dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschlags des Unternehmers als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt wurde. Dadurch wird beim Verbrauchergeschäft die Zweifelsregel des § 1170a ABGB umgekehrt. Allerdings liegt in der Bezeichnung „vorläufige Auftragssumme“ bereits ein ausdrücklicher Hinweis des Unternehmers, dass die Richtigkeit des Kostenvoranschlags nicht garantiert ist.
S. 164 - 166, Rechtsprechung
Einräumung eines Notwegs; keine Zurechnung auffallender Sorglosigkeit von Voreigentümern; Breite des Notwegs; Skizzendarstellung
Eine auffallende Sorglosigkeit, die der Einräumung eines Notwegs zum Zwecke der Bebauung entgegensteht, ist dem Erben einer weglosen Liegenschaft nur dann zuzurechnen, wenn der Mangel der Wegverbindung entweder auf seine eigene Sorglosigkeit zurückzuführen ist oder seine Rechtsvorgänger auffallend sorglos waren und dieser Umstand dem Erben bekannt war oder ihm bekannt sein musste.
Grundsätzlich soll zur Duldung des Notwegs jener Eigentümer eines Grundstücks herangezogen werden, der durch die Einräumung am wenigsten belastet wird. Von einer Minderbelastung kann nicht ausgegangen werden, wenn eine alternative Zufahrtsmöglichkeit aufgrund eines Kurvenverlaufs um einen halben Meter breiter sein müsste als die beantragte.
Gemäß § 13 Abs 2 NWG hat das Gericht den Notweg im Beschluss genau, allenfalls durch Bezugnahme auf eine Situationsskizze, darzustellen. Dafür reicht eine händische Skizze aus, die Einholung eines Vermessungsplans ist nicht erforderlich.
S. 166 - 167, Rechtsprechung
Kein Anspruch auf Notweg; Vorliegen auffallender Sorglosigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft
Das Scheitern von Vergleichsgesprächen des Antragstellers mit dem Antragsgegner nach Erwerb einer Liegenschaft zum Zwecke der Einräumung eines unbeschränkten Wegerechts nach Erwerb einer Liegenschaft im Rahmen einer geplanten Bauführung lässt nicht zwingend darauf schließen, dass auch bei Erwerb der Liegenschaft ein solches im Zuge der Verhandlungen nicht eingeräumt worden wäre. Dies gilt besonders, wenn für ein Einfamilienhaus eine Einigung beim Erwerb möglich gewesen wäre, später aber die Zufahrt für ein Mehrfamilienhaus begehrt wurde.
Die von einer Behörde vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich Sicherheitsvorkehrungen für eine Anlage stellen nur Mindestanforderungen dar. Der Inhaber oder Betreiber einer Anlage (Fußballstadion VIP-Bereich) hat darüber hinaus selbst zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt. Eine vorliegende baubehördliche Genehmigung kann daher den Verkehrssicherungspflichtigen nicht entschuldigen, wenn er zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung einer offensichtlichen Gefahrenquelle unterlässt. Ist eine ungesicherte Gefahrenquelle für den Geschädigten erkennbar, übersieht er sie aber, weil er dem von ihm eingeschlagenen Weg keine Aufmerksamkeit zuwendet, ist ihm dieses Fehlverhalten als Mitverschulden anzurechnen.
Die „idealtypische“ konstruktive oder funktionale Leistungsbeschreibung stellt für die ganz überwiegende Anzahl an Ausschreibungen eher ein theoretisches Konstrukt als ein praktisch existentes Modell dar.
An in einem Verhandlungsverfahren zu legende Erstangebote ist ein strenger Maßstab anzulegen. Widerspricht das Erstangebot den Mindestanforderungen der Ausschreibung, so ist es auszuscheiden.
Die Voraussetzungen für eine vertiefte Angebotsprüfung schafft der Bieter durch sein bei Angebotsöffnung vorhandenes, vollständig ausgepreistes und mit Mengenangaben vollständig versehenes, feststehendes und somit in keiner Weise abänderbares Angebot.
S. 169 - 169, Rechtsprechung
Gleichbehandlung; Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen; Vergleichbarkeit; Rahmenvereinbarung
Die bloße Mutmaßung, dass ein bisher tätiger Unternehmer bei der Preisgestaltung spekulieren könnte und dass die Auftraggeberin allenfalls in rechtswidriger Weise von einer vertieften Angebotsprüfung absehen könnte, vermag nicht die Rechtswidrigkeit eines Ausschreibungstextes zu begründen.
Jedem mit der deutschen Sprache einigermaßen vertrauten Bieter muss klar sein, dass die Eigenschaft „einwandfrei“ im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung mit der Forderung nach fehlerloser oder mängelfreier Leistung gleichzusetzen ist.