Im Rahmen dieses Beitrages soll die Behandlung von Geländeveränderungen nach den Vorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes (stmk BauG)1 dargestellt werden. Eingegangen werden soll dabei insbesondere auf die Genehmigungstatbestände, die daran anknüpfenden Verfahren sowie potentielle legistische Maßnahmen in Hinblick auf den Umgang mit Geländeveränderungen. Weiters wird die Frage, ob durch § 4 Z 46 des stmk BauG eine Bestimmung zur Sanierung einer konsenslos durchgeführten Geländeveränderung geschaffen wurde, diskutiert.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
Derzeit wird breit diskutiert, in welchem Umfang aufgrund von völkerrechtlichen Vorgaben – konkret der Aarhus-Konvention – der (betroffenen) Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Projektgenehmigungsverfahren Anfechtungsrechte gegen behördliche Genehmigungen eingeräumt sind. Nur am Rande wird bislang erörtert, ob hiervon auch Raumordnungsakte wie Flächenwidmungspläne betroffen sind.
In „Grünfläche-Kellerzonen“ ist grundsätzlich auch der Neubau von Kellergebäuden zulässig.
Kann die Frage der Parteistellung eines Anrainers aufgrund der Entfernung des Grundstücks (hier: von bis zu 85 m) nicht bereits mit den Erfahrungen des täglichen Lebens geklärt werden, ist die Einholung eines (Amts-)Sachverständigengutachtens erforderlich. Ein zwischen dem Baugrundstück und einem anderen Grundstück liegendes Grundstück schließt die Parteistellung des „Anrainers“ nicht von vornherein aus.
Die Verlegung einer Grundstücksgrenze muss nicht in der Abbruchbewilligung vorgeschrieben werden. Diese kann auch in einem gesonderten Bescheid verfügt werden.
Eine Grundstücksteilung darf der Flächenwidmung (hier: „Grünland“) nicht widersprechen.
Ein nach der Grundstücksteilung verbleibendes, mit einem Wohnhaus bebautes (Rest-) Grundstück mit einer Fläche von ca 3.000 m2 ist zu klein, um darauf einen landwirtschaftlichen (hier: Neben-) Betrieb gründen zu können.
Für die Bewirtschaftung der 28 km entfernten anderen Grundstücke ist das bestehende Wohnhaus wiederum nicht nötig.
S. 99 - 101, Rechtsprechung
Stromzuleitung; Geländeveränderung; Oberflächenwässer; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Hinsichtlich der Art und Weise der Stromzuleitung (hier: unterirdisch) kommt Nachbarn kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zu.
Beim Einwand der Gefährdung der Stromversorgung auf dem Nachbargrundstück (hier: wegen mangelnder Standfestigkeit eines Strommastens) handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung.
Eine bloße Geländeveränderung stellt keine bauliche Anlage dar, durch die Oberflächenwässer unmittelbar auf die Nachbargrundstücke abgeleitet werden könnten.
Sickerschächte auf dem Baugrundstück stellen keine baulichen Anlagen dar, mit denen Niederschlagswässer oder andere Wässer vom Baugrundstück beseitigt bzw abgeleitet werden. Im Hinblick auf das ungehinderte Abfließen von nicht zur Versickerung gebrachten atmosphärischen Niederschlägen vom Baugrundstück kommt Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
S. 101 - 101, Rechtsprechung
Örtliches Entwicklungskonzept; Geschoßflächenzahl; Richtwerte; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Ein „Richtwert“ im örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde (hier: GFZ von 0,25 bis 0,4; in Ausnahmefällen noch höher) stellt keine verbindliche Festlegung mit normativer Wirkung dar.
S. 101 - 101, Rechtsprechung
Baupolizeilicher Abbruchauftrag; Sicherung der Abbruchstelle; Auflagen; Verhältnismäßigkeit
Die Frage, ob und welche Auflagen in einem konkreten Fall (hier: Sicherungsmaßnahmen an der Abbruchstelle) vorzuschreiben sind, betrifft nur den Einzelfall.
Es werden in diesem Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge.
Ein „Bau“ ist ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst. Um einen solchen „Bau“ handelt es sich auch dann, wenn noch keine Sachen in der baulichen Anlage untergebracht worden sind.
Die Interessenabwägung bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung von Mindestabständen hat unter Einbeziehung sämtlicher Vor- und Nachteile, auch solcher wirtschaftlicher Art (wie etwa die Wertminderung des Nachbargrundstückes), zu erfolgen.
Da die Gewichtung eines bestimmten Umstandes bei der Abwägungsentscheidung in seiner Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht, liegt in diesem Fall auch keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
S. 103 - 103, Rechtsprechung
Vortretende Bauteile; Balkone; Mindestabstände; Baufluchtlinie; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Baufluchtlinie zu.
Die Ausnahmebestimmung für (hier: über die Baufluchtlinie) vortretende Bauteile ist restriktiv auszulegen.
Ein Balkon, der sich über zwei Stockwerke erstreckt, über ein Vordach verfügt und 78% der gesamten Gebäudelänge einnimmt, erweckt bereits den Eindruck einer im Mindestabstand unzulässigen Gebäudefront.
Bei einer rechtswidrigen touristischen Nutzung von im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen (hier: eines Apartmenthotels) ist jeweils nur jener Miteigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dem über die betreffende Wohnung die Verfügungsberechtigung zukommt.
Ein „Windfang“ ist ein Vorraum, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen.
Auch bei einem 100 m2 großen Raum kann es sich um einen „Windfang“ handeln.
Eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Mindestabstände ist bei unterirdischen Bauten gesetzlich nicht vorgesehen.
S. 105 - 106, Rechtsprechung
Blechdach; Schallreflexionen; Immissionen; unzumutbare Belästigungen; subjektiv-öffentliche Rechte
Lärmimmissionen von einer nahegelegenen Autobahn, die durch Schallreflexion auf das Nachbargrundstück gelangen, stellen keine vom Nachbar einwendbare unzumutbare Belästigung dar.
Auch der Lärm, der von der baulichen Anlage selbst ausgeht (hier: Blechdach) und nicht von deren Verwendung, stellt keine einwendbare Nachbarbelästigung dar.
S. 105 - 105, Rechtsprechung
Einfriedung; Höhe; Geh- und Fahrtrecht; Zufahrt; Sichtverhältnisse; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Die Einwendung, dass durch die Höhe der geplanten Gartenmauer die Sichtverhältnisse bei der (hier: aufgrund eines vertraglich eingeräumten Geh- und Fahrtrechts bestehenden) Zufahrt zur Nachbarliegenschaft beeinträchtigt wird, stellt keine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Einwendung dar.
Der Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn (und Eigentümern von Hauptversorgungseinrichtungen) bei nachträglicher Bewilligung konsenslos oder konsenswidrig errichteter Anlagen nach Ablauf von fünf Jahren widerspricht dem Gleichheitssatz.
Eine wasserrechtliche Bewilligung stellt keine Vorfrageentscheidung im Sinn des § 38 AVG für die Beurteilung der Bauplatzeignung gemäß § 5 stmk BauG 1995 dar.
Ob der Bauplatz durch Hochwasser gefährdet ist, wird im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens gemäß § 38 WRG nicht als Hauptfrage, an deren Beantwortung die Baubehörden gebunden wären, entschieden.
Die bei Bauanzeigen gesetzlich festgelegte (Untersagungs-) Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige kann nicht einseitig von der Baubehörde bis zur Erfüllung einer bestimmten Bedingung (hier: Hinterfüllung einer Wand) unterbrochen werden.
Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (hier: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) ist nur dann zulässig, wenn im jeweils konkreten Umfang nicht bereits ein Exekutionstitel im Rahmen einer vollstreckbaren Auflage vorliegt.
S. 108 - 108, Rechtsprechung
Sachverständigengutachten; Parteiengehör; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Ein Sachverständigengutachten muss den Nachbarn nicht bereits vor der mündlichen Verhandlung des LVwG zur Kenntnis gebracht werden.
S. 108 - 108, Rechtsprechung
Stützmauer; Baukonsens; Auslegung der Baubewilligung; handschriftlich ergänzte Pläne ohne Genehmigungsvermerk
Die Auslegung eines konkreten Bescheides stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wenn vom LVwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde.
Als Bestandteil der Baubewilligung sind grundsätzlich nur die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne anzusehen und nicht auch handschriftlich ergänzte, keinen solchen Vermerk aufweisende Pläne.
Die Erweiterung jener Flächen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, um 84% (hier: durch Abbruch eines jahrhundertealten Bauernhofes und Neubau eines Doppelwohnhauses) bewirkt in der lawinenroten Gefahrenzone eindeutig eine rechtlich unzulässige Gefahrenerhöhung.
S. 109 - 110, Rechtsprechung
Alternative Energieformen; Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen (hier: betreffend alternative Energieformen) stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG) dar.
Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden haben untergeordnete Bauteile außer Betracht zu bleiben.
Bei (Rauch-) Fängen handelt es sich um untergeordnete Bauteile.
Die Frage, ob es sich bei einer baulichen Anlage (hier: aus sechs zusammengebauten Objekten im Ausmaß von jeweils 100 m x 34 m) um einen Folientunnel handelt, muss anhand der Umstände des Einzelfalles geprüft werden und stellt folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden ist.
S. 109 - 109, Rechtsprechung
Bestellung eines Bauverantwortlichen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Hinsichtlich der Bestellung eines Bauverantwortlichen kommt Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
S. 110 - 112, Rechtsprechung
Werkvertrag; Stoffbeistellung nach Vorgaben des Unternehmers; Gewährleistung
Wird der vom Besteller beigestellte Stoff nach den Vorgaben des Unternehmers hergestellt oder aufbereitet, dann übernimmt der Unternehmer regelmäßig vertraglich auch das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung – sowie den damit verbundenen rein schadenersatzrechtlichen Konsequenzen – stellt.
Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen.
S. 113 - 113, Rechtsprechung
Wohnungseigentumsbegründung in Althaus; Abtretung von Gewährleistungsrechten; Verjährung
Wird dem Käufer eines Wohnungseigentumsobjekts in einem Althaus vom Wohnungseigentumsorganisator kein Gutachten über den Bauzustand an allgemeinen Teilen des Hauses und absehbar notwendig werdende Erhaltungsarbeiten übergeben, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größere Erhaltungsarbeiten erfordert. Diese Schutzbestimmung gilt auch, wenn der Wohnungseigentumsorganisator, der die Wohnungen verkauft, selbst noch nicht über vorläufiges Wohnungseigentum verfügt und die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum ohne Einsatz eines Gründungshelfers im Sinn des § 49 Abs 2 WEG erfolgt. Die aus dieser Schutzbestimmung folgenden gesetzlich typisierten Gewährleistungsrechte sollen den Wohnungseigentumsbewerber bei der Begründung von Wohnungseigentum in einem Althaus vor den Kosten nicht berücksichtigter Erhaltungsmaßnahmen bewahren und können für sich alleine übertragen werden, wenn der Erwerber daran ein gerechtfertigtes Interesse hat, zB weil er als nunmehriger Eigentümer das Wohnungseigentum von einem Dritten erworben hat, dem kein Gutachten im Sinn des § 37 Abs 4 WEG übergeben wurde. Die dreijährige Gewährleistungsfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich – innerhalb von 10 Jahren – für den Erwerber die Erforderlichkeit von größeren Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei manifestiert.
Ist der Verlauf der richtigen Grenze im Zuge einer Eigentumsfreiheitsklage strittig, ist darüber im streitigen Verfahren als Vorfrage zu entscheiden. Grundsätzlich gilt für den Grenzverlauf an nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken, dass sich dieser nicht nach der Grundbuchsmappe richtet, sondern nach dem zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehenden Verlauf, sofern er nicht später rechtswirksam verändert wurde. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien aber frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen. Wurde daher das Grundstück nach dem übereinstimmenden Parteiwillen in dem aus der Mappe hervorgehenden Umfang ohne Bestimmung der Grenzen in der Natur verkauft und übergeben, ist für den Umfang des Eigentumserwerbs an einer Liegenschaft ausnahmsweise die Grundbuchsmappe maßgebend, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft.
Auch im Anwendungsbereich des § 364a ABGB sind unmittelbare Zuleitungen – insbesondere auch von Wasser – ohne besonderen Rechtstitel grundsätzlich unzulässig. Einen derartigen Rechtstitel enthält aber § 10 Abs 1 sbg LStG (Legalservitut), der die Duldungspflicht einer unmittelbaren Zuleitung von Oberflächenwasser einer Gemeindestraße auf angrenzende Grundstücke anordnet. Dem Begehren auf Unterlassung des Ablaufs von Oberflächenwasser von einem (Gemeinde) Straßengrundstück auf ein im Miteigentum stehendes Grundstück, steht daher die Duldungsverpflichtung nach § 10 Abs 1 sbg LStG entgegen. Voraussetzung ist, dass die unmittelbare Zuleitung von der Reichweite der Duldungspflicht umfasst wird.
Aus der in § 10 Abs 3 sbg LStG normierten Verpflichtung, die Anlagen unter möglichster Schonung der angrenzenden Grundstücke herzustellen, kann nicht geschlossen werden, dass die von diesem Gesetz erfassten öffentlichen Straßen verpflichtend mit einer Entwässerungsanlage, bestehend aus Einlaufschächten und Rohrleitungen, zu versehen sind.
S. 116 - 117, Rechtsprechung
Ersatz der Verbesserungskosten beim Werkvertrag; mangelnde Trittschalldämmung
Ergibt die Auslegung eines Werkvertrags, dass die konstruktive Leistungsbeschreibung für den Werkbesteller keine besondere Bedeutung hatte, sondern sein Interesse ausschließlich auf die Herstellung eines ÖNORM-gerechten Estrichs samt Unterbau gerichtet und das verwendete Material daher für ihn unerheblich war, liegt kein widersprüchlicher Werkvertrag vor, der zur Vertragsanpassung führen könnte, wenn die vom Werkunternehmer geleistete Arbeit mit den verwendeten Materialien dieser Vorgabe nicht gerecht wird. Es liegt vielmehr Schlechterfüllung vor, die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Werkbestellers nach sich zieht.
Sind Wohnungen aufgrund mangelnder Schalldämmung vor Verbesserung nicht bewohn- bzw vermietbar, stellen auch verhältnismäßig hohe Verbesserungskosten keinen unverhältnismäßigen Verbesserungsaufwand dar.
Erfüllungsgehilfe ist auch der Gehilfe des Verkäufers, der vor einem Kaufvertragsabschluss an einem zum Verkauf bestimmten Objekt oder Gegenstand Handlungen vornimmt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der künftige Käufer noch nicht bekannt ist. Voraussetzung ist, dass die Vorbereitungshandlungen einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch in engem Zusammenhang mit ihr stehen. Ein Bauträger, der Herstellungspflichten hinsichtlich der von ihm verkauften Eigentumswohnungen übernommen hat, muss daher auch dann für die von ihm beauftragten Professionisten einstehen, wenn das Wohnungseigentumsobjekt bei Abschluss des Kaufvertrags bereits fertiggestellt war.
Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern, haftet der Makler grundsätzlich nicht. Ihn trifft in der Regel keine besondere Nachforschungspflicht, wenn er vom Verkäufer eine unbedenkliche aber unbelegte Information über das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung für das angebotene Gebäude erhält. Eine Veranlassung zu Nachforschungen und Prüfung der Wahrheit besteht nicht, wenn dem Makler vom Eigentümer keine Baupläne für den im Jahr 1965 errichteten dritten Stock eines Gebäudes, der nicht als Neu- oder Anbau hervorsticht, ausgehändigt werden.
S. 117 - 118, Rechtsprechung
Nachbarrecht; Ausgleichsanspruch für Schäden durch Immissionen aus Abfallentsorgungsanlage
Nicht aus der Emissionsneigung eines Betriebs kommende Immissionen brauchen nicht geduldet zu werden, weshalb für sie auch kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB besteht. Anderes gilt, wenn durch die behördliche Genehmigung eines Betriebs die faktische Vermutung der Gefahrlosigkeit besteht und eine Unterlassungsklage hinsichtlich solcher Immissionen praktisch aussichtslos gewesen und zu spät gekommen wäre. In diesem Fall wird § 364a ABGB analog angewandt. Eine solche Immission stellt die Rauchentwicklung durch den aufgrund von Selbstentzündung entstandenen Brand von Gewerbemüll einer behördlich genehmigten Abfallentsorgungsanlage dar. Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ist sowohl im direkten als auch im analogen Anwendungsbereich des § 364a ABGB, dass die Immission typisch für den Betrieb ist, und somit der Haftpflichtige ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko zu seinem Nutzen eingegangen ist.
S. 118 - 119, Rechtsprechung
Keine Ersitzung einer Bauverbotsservitut; keine Obliegenheit zur Einsichtnahme in die Urkundensammlung
Der Erwerber der „dienenden“ Liegenschaft muss eine nicht eingetragene, nur vertraglich vereinbarte und nicht offenkundige Hausservitut (Bauverbotsservitut) nicht gegen sich gelten lassen. Eine Verpflichtung in die Urkundensammlung Einsicht zu nehmen, um einer durch nichts indizierten Dienstbarkeitsvereinbarung nachzuspüren, besteht nicht. Die Ersitzung einer Bauverbotsservitut setzt ein ausdrückliches oder stillschweigendes Verbot voraus, dem sich der Gegner gefügt hätte. Das faktische Gewähren von Licht und Luft reicht für die Annahme von Rechtsbesitz und Ersitzung nicht aus.
S. 119 - 120, Rechtsprechung
Kompetenzwidrigkeit; Nachprüfung; materielles Vergaberecht; gesondert anfechtbare Entscheidungen
Die Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen fällt in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gemäß Art 14b Abs 1 B-VG.
S. 120 - 121, Rechtsprechung
Aufschiebende Wirkung; Ausscheiden; verbliebener Bieter; Vollzugsfähigkeit
Für die Rechtsposition des ausgeschiedenen, aber „verbliebenen“ Bieters ist es relevant, ob er durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses rückversetzt wird.
S. 120 - 120, Rechtsprechung
Sektorentätigkeit; Verkehrsdienstleistungen; Abgrenzung; Hauptzweck („main purpose“)
Bei WC-Anlagen in U-Bahn-Stationen steht die Versorgung der Fahrgäste als Hauptzweck im Vordergrund, die Versorgung auch anderer Personen ist lediglich ein nachgeordneter Zweck. Es liegt daher auf Grund des Hauptzweckes der Versorgung der Fahrgäste eine Sektorentätigkeit vor.
Für die Frage des wesentlichen Einflusses einer Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens kommt es nur auf eine den ersten Platz betreffende Änderung in der Bieterreihung an.
Haben die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen keinen Einfluss auf die tragende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, hängt der Ausgang des Revisionsverfahrens nicht von ihrer Beantwortung ab.