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Ersatz der Verbesserungskosten beim Werkvertrag; mangelnde Trittschalldämmung

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Ergibt die Auslegung eines Werkvertrags, dass die konstruktive Leistungsbeschreibung für den Werkbesteller keine besondere Bedeutung hatte, sondern sein Interesse ausschließlich auf die Herstellung eines ÖNORM-gerechten Estrichs samt Unterbau gerichtet und das verwendete Material daher für ihn unerheblich war, liegt kein widersprüchlicher Werkvertrag vor, der zur Vertragsanpassung führen könnte, wenn die vom Werkunternehmer geleistete Arbeit mit den verwendeten Materialien dieser Vorgabe nicht gerecht wird. Es liegt vielmehr Schlechterfüllung vor, die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Werkbestellers nach sich zieht.

Sind Wohnungen aufgrund mangelnder Schalldämmung vor Verbesserung nicht bewohn- bzw vermietbar, stellen auch verhältnismäßig hohe Verbesserungskosten keinen unverhältnismäßigen Verbesserungsaufwand dar.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Ersatz der Verbesserungskosten beim Werkvertrag
  • OGH, 24.01.2019, 9 Ob 83/18y
  • BBL-Slg 2019/120
  • § 933a ABGB
  • mangelnde Trittschalldämmung
  • Baurecht
  • § 932 ABGB
  • § 1323 ABGB
  • § 1167 ABGB

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