


Bauanzeige; Untersagungsfrist
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 22
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 64 Wörter, Seiten 108-108
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Die bei Bauanzeigen gesetzlich festgelegte (Untersagungs-) Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige kann nicht einseitig von der Baubehörde bis zur Erfüllung einer bestimmten Bedingung (hier: Hinterfüllung einer Wand) unterbrochen werden.
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- § 33 Abs 4 AVG
- Bauanzeige
- Untersagungsfrist
- LVwG Tir, 05.02.2019, LVwG-2019/40/0173-2
- § 30 Abs 3 tir BauO
- Baurecht
- BBL-Slg 2019/106
Die bei Bauanzeigen gesetzlich festgelegte (Untersagungs-) Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige kann nicht einseitig von der Baubehörde bis zur Erfüllung einer bestimmten Bedingung (hier: Hinterfüllung einer Wand) unterbrochen werden.
- § 33 Abs 4 AVG
- Bauanzeige
- Untersagungsfrist
- LVwG Tir, 05.02.2019, LVwG-2019/40/0173-2
- § 30 Abs 3 tir BauO
- Baurecht
- BBL-Slg 2019/106