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Sektorentätigkeit; Verkehrsdienstleistungen; Abgrenzung; Hauptzweck („main purpose“)

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Bei WC-Anlagen in U-Bahn-Stationen steht die Versorgung der Fahrgäste als Hauptzweck im Vordergrund, die Versorgung auch anderer Personen ist lediglich ein nachgeordneter Zweck. Es liegt daher auf Grund des Hauptzweckes der Versorgung der Fahrgäste eine Sektorentätigkeit vor.

  • LVwG Wien, 10.01.2019, VGW-123/077/14687/2018
  • Hauptzweck („main purpose“)
  • § 9 BVergG
  • Abgrenzung
  • Sektorentätigkeit
  • § 169 BVergG
  • § 8 BVergG
  • BBL-Slg 2019/124
  • Verkehrsdienstleistungen
  • Baurecht
  • § 172 BVergG

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