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Baupolizeilicher Abbruchauftrag; Sicherung der Abbruchstelle; Auflagen; Verhältnismäßigkeit

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Die Frage, ob und welche Auflagen in einem konkreten Fall (hier: Sicherungsmaßnahmen an der Abbruchstelle) vorzuschreiben sind, betrifft nur den Einzelfall.

Es werden in diesem Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • BBL-Slg 2019/91
  • VwGH, 27.02.2019, Ra 2018/05/0280
  • Auflagen
  • Verhältnismäßigkeit
  • Baupolizeilicher Abbruchauftrag
  • § 35 Abs 2 oö BauO
  • Sicherung der Abbruchstelle
  • Baurecht
  • § 48 Abs 5 oö BauO

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