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Lawinengefahr; Gefahrenerhöhung

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Die Erweiterung jener Flächen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, um 84% (hier: durch Abbruch eines jahrhundertealten Bauernhofes und Neubau eines Doppelwohnhauses) bewirkt in der lawinenroten Gefahrenzone eindeutig eine rechtlich unzulässige Gefahrenerhöhung.

  • Gefahrenerhöhung
  • BBL-Slg 2019/108
  • § 34 Abs 4 lit b tir BauO
  • Baurecht
  • § 3 Abs 2 tir BauO
  • Lawinengefahr
  • LVwG Tir, 14.02.2019, LVwG-2018/22/1968-7

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