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Folientunnel; Begriff „Gebäude“; bewilligungspflichtige Maßnahmen

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Die Frage, ob es sich bei einer baulichen Anlage (hier: aus sechs zusammengebauten Objekten im Ausmaß von jeweils 100 m x 34 m) um einen Folientunnel handelt, muss anhand der Umstände des Einzelfalles geprüft werden und stellt folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden ist.

  • § 28 Abs 1 lit a tir BauO
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Begriff „Gebäude“
  • VwGH, 26.02.2019, Ra 2019/06/0012
  • § 28 Abs 2 lit d tir BauO
  • BBL-Slg 2019/111
  • bewilligungspflichtige Maßnahmen
  • Baurecht
  • § 1 Abs 3 lit k tir BauO
  • Folientunnel

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