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Grundstücksteilung; Flächenwidmung „Grünland“; Land- und Forstwirtschaft

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Eine Grundstücksteilung darf der Flächenwidmung (hier: „Grünland“) nicht widersprechen.

Ein nach der Grundstücksteilung verbleibendes, mit einem Wohnhaus bebautes (Rest-) Grundstück mit einer Fläche von ca 3.000 m2 ist zu klein, um darauf einen landwirtschaftlichen (hier: Neben-) Betrieb gründen zu können.

Für die Bewirtschaftung der 28 km entfernten anderen Grundstücke ist das bestehende Wohnhaus wiederum nicht nötig.

  • BBL-Slg 2019/89
  • Flächenwidmung „Grünland“
  • VwGH, 22.01.2019, Ro 2018/05/0021
  • § 5 oö BauO
  • Grundstücksteilung
  • § 30 Abs 5 oö ROG
  • Baurecht
  • Land- und Forstwirtschaft
  • § 6 oö BauO
  • § 9 Abs 3 oö BauO

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