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Maklerhaftung; fehlende Baubewilligung

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Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern, haftet der Makler grundsätzlich nicht. Ihn trifft in der Regel keine besondere Nachforschungspflicht, wenn er vom Verkäufer eine unbedenkliche aber unbelegte Information über das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung für das angebotene Gebäude erhält. Eine Veranlassung zu Nachforschungen und Prüfung der Wahrheit besteht nicht, wenn dem Makler vom Eigentümer keine Baupläne für den im Jahr 1965 errichteten dritten Stock eines Gebäudes, der nicht als Neu- oder Anbau hervorsticht, ausgehändigt werden.

  • fehlende Baubewilligung
  • BBL-Slg 2019/119
  • § 2 ImmMV
  • OGH, 24.01.2019, 9 Ob 96/18k
  • Baurecht
  • Maklerhaftung
  • § 4 Abs 1 ImmMV

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