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Sickerschacht; Oberflächenwässer; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Sickerschächte auf dem Baugrundstück stellen keine baulichen Anlagen dar, mit denen Niederschlagswässer oder andere Wässer vom Baugrundstück beseitigt bzw abgeleitet werden. Im Hinblick auf das ungehinderte Abfließen von nicht zur Versickerung gebrachten atmosphärischen Niederschlägen vom Baugrundstück kommt Nachbarn kein Mitspracherecht zu.

  • LVwG Oö, 07.03.2019, LVwG-151903/8/DM
  • BBL-Slg 2019/93
  • Sickerschacht
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 31 Abs 4 oö BauO
  • Baurecht
  • Oberflächenwässer

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