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Stützmauer; Baukonsens; Auslegung der Baubewilligung; handschriftlich ergänzte Pläne ohne Genehmigungsvermerk

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Die Auslegung eines konkreten Bescheides stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wenn vom LVwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde.

Als Bestandteil der Baubewilligung sind grundsätzlich nur die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne anzusehen und nicht auch handschriftlich ergänzte, keinen solchen Vermerk aufweisende Pläne.

  • handschriftlich ergänzte Pläne ohne Genehmigungsvermerk
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Stützmauer
  • § 46 Abs 1 tir BauO
  • VwGH, 30.01.2019, Ra 2018/06/0313
  • BBL-Slg 2019/105
  • § 29 tir BauO
  • § 31 tir BauO
  • § 34 tir BauO
  • Baukonsens
  • Baurecht
  • Auslegung der Baubewilligung

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